Zweimal Glück im Unglück …

Zweimal Glück im Unglück …

… hatte eine Autohalterin. Zunächst wurde ihr wohl in der Diskothek aus der Handtasche der Autoschlüssel gestohlen und das Auto war dann fort (Unglück). Der Dieb ließ das Auto dann ohne Kennzeichen in einer Straße stehen. Dort wurde es von der Stadtreinigung auch aufgefunden Die Saubermänner der Stadt forderten zunächst de Entfernung des Autos durch Aufkleber und beauftragten dann ein Abschleppunternehmen, das Fahrzeug sicherzustellen (Glück). Dort stand es dann ein Jahr, bis es von dem Abschleppunternehmer verschrottet wurde (Unglück).

Die Kaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, da sie von grober Fahrlässigkeit ausging. An dem Fahrzeug befanden sich keine Entwendungsspuren, da der Dieb wohl das Fahrzeug mit dem entwendeten Schlüssel geklaut hatte. Das hielt auch vor Gericht in zwei Instanzen.

Nun verklagte die unglückliche Autohalterin die Stadt, deren Saubermänner die Sicherstellung des Fahrzeugs angeordnet hatten und die Abschleppfirma, die das Fahrzeug ohne entsprechenden Auftrag seitens der Stadt verschrottet hatte.

Nachdem das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen hatte, hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts der Halterin des verschrotteten Autos nun Schadensersatzansprüche gegen die Stadt zuerkannt (Urteil vom 10.07.2012, aktenzeichen 4 U 143/11 – 47). (Glück)

Die Richter des Oberlandesgerichts waren der Ansicht, dass die beklagte Stadt ihre Verpflichtung, den Halter des (Schrott-)Fahrzeugs ausfindig zu machen und ihm das Fahrzeug zurückzugeben, schuldhaft verletzt hat. Die Stadt hätte eine Entwendung des Fahrzeugs auch ohne entsprechende Entwendungsspuren in Betracht ziehen müssen. Es wäre ihr auch ohne weiteres möglich gewesen, anhand der Fahrgestell-Nummer die Halterin zu ermitteln. Das sei ja – so der Senat – ja auch geschehen, als der Halterin der Vorwurf der illegalen Abfallentsorgung seitens der Staatsanwaltschaft gemacht wurde (das Verfahren wurde nach Nachweis der Diebstahlsanzeige durch die Halterin des Autos eingestellt).

Die Stadt habe auch nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat. Sie hätte die Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb der Jahresfrist bis zur Verschrottung ermöglichen können. Ein Mitverschulden der Fahrzeughalterin sei auch nicht gegeben, da sie erst mit dem Ermittlungsverfahren gegen sie wegen illegaler Abfallbeseitigung von dem Auffinden des Autos erfahren hätte. Es war aber nicht erkennbar, dass ihr mitgeteilt worden war, dass das Fahrzeug noch vorhanden ist.

Demnach hat der Senat die Stadt zur Zahlung verurteilt. Die Klage gegen das Abschleppunternehmen wurde allerdings abgewiesen, da dieser nur Erfüllungsgehilfe der Stadt bei ihrem hoheitlichen Handeln war und deshalb eine Haftung nur nach § 839 BGB die Stadt trifft.

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556

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