Zertifizierte Mediatoren nach dem Mediationsgesetz
Das neue Mediationsgesetz (richtig: Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung) ist bekanntlich am 15.12.2011 vom Bundestag einstimmig (Konsens, wie es sich für ein Mediationsgesetz gehört) verabschiedet worden.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf betrifft die Ausbildung zum Mediator. Der Regierungsentwurf hatte sich noch damit begnügt, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellt, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrung verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.
In der nun verabschiedeten Fassung wird hierzu ergänzt, dass eine geeignete Ausbildung vor allem folgende Inhalte vermitteln soll:
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Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
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Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
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Konfliktkompetenz,
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Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
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praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
Wer eine solche Ausbildung, deren Inhalte durch eine gesonderte Rechtsverordnung geregelt werden sollen, mit Erfolg absolviert hat, kann sich dann als zertifizierter Mediator bezeichnen.
Folgerichtig wurde nun auch in einem neuen § 6 des Gesetzes eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen.
In der Begründung zu diesem Entwurf des Rechtsausschusses werden eine Mindestausbildungsdauer von 120 Stunden gefordert. Auch sind die Inhalte mit Stundenzahlen bereits weitgehend konkretisiert. Die Inhalte im einzelnen aufzuzählen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Hier ist die Bundestagsdrucksache nachzulesen.
Wie genau das Verfahren der Zertifizierung verlaufen soll, erschließt sich aus der Bundestagsdrucksache nicht. Wenn ich den Entwurf richtig verstehe, darf sich jeder in eigener Verantwortung als zertifizierter Mediator bezeichnen, wenn er eine der Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert hat. Hier verweist die Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses darauf, dass eine missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung im Wege der zivilrechtlichen Unterlassungsklage vorgegangen werden könne.
Die Rechtsverordnung soll erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten, damit in dieser Zeit bereits tätige Mediatoren ihre Ausbildung ergänzen können.
Mediatoren, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung eine Ausbildung von 120 Stunden absolviert haben und die den Anforderungen der Verordnung entspricht, können sich ebenfalls als zertifizierte Mediatoren bezeichnen.
Ich meine, dass das neue Mediationsgesetz gut daran tut, den Wildwuchs an Zertifizierungen durch die einzelnen Mediationsverbände zu beschneiden. Wir dürfen gespannt sein, ob das Mediationsgesetz nun (voraussichtlich im Februar 2012) den Bundesrat passiert und dann in Kraft treten kann und wann mit der entsprechenden Rechtsverordnung zu rechnen ist.