Wie ist das nun mit dem zertifizierten Mediator nach dem Verordnungsentwurf?

Wie ist das nun mit dem zertifizierten Mediator nach dem Verordnungsentwurf?

Bekanntlich hat das Bundesjustizministerium Ende Januar nun den Entwurf der schon lange überfälligen Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) vorgelegt. Wer nun überraschend neue Dinge erwartet hatte, wird hier sicherlich enttäsucht sein. Die Verordnung geht nicht über das hinaus, was bereits aufgrund der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Mediationsgesetz zu erwarten war.

Es bleibt dabei (und das war aufgrund des Gesetzes auch nicht anders möglich), dass es keine Stelle geben wird, die die Mediatoren zertifiziert. Die Bezeichnung als „zertifizierte(r) Mediator(in)“ (erstaunlicherweise spricht das Gesetz und auch die Verordnung nur vom zertifizierten Mediator, ist also nicht geschlechtsneutral formuliert) kann sich jeder selbst verleihen, der zum einen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und eine bestimmte Ausbildung absolviert hat.

Persönliche Voraussetzung ist zunächst ein berufsqualifizierender Abschluss oder ein Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit (§ 2 ZMediatAusbV). Laut Begründung zur Verordnung soll die zweijährige Berufstätigkeit im Anschluss an die Ausbildung in Vollzeit ausgeübt werden, das ist aber nicht zwingend. Bestimmte Grundberufe sind nicht vorgesehen. Es kann als jeder, der eine Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen hat und zwei Jahre einen Beruf ausgeübt hat, zum zertifizierten Mediator avancieren.

Ferner muss der zertifizierte Mediator eine Ausbildung von mindestens 120 Zeitstunden absolviert haben, die die in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Inhalte vermittelt. Diese Anlage entspricht dem, was bereits in der Gesetzesbegründung enthalten war. Die Ausbildung soll auch Rollenspiele, praktische Übungen und Supervision umfassen. Diese sind in den 120 Stunden mit enthalten. Auch die zeitliche Aufteilung der Ausbildungsinhalte muss der Anlage entsprechen.

Wie ist das nun mit den Mediatoren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ihre Ausbildung abgeschlossen hatten? Grundsätzlich kann jeder, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und irgendwann eine Ausbildung absolviert hat, die mindestens 120 Stunden betrug und die in der Anlage genannten Ausbildungsinhalte mit entsprechender Gewichtung beinhaltete, sich als zertifizierter Mediator bezeichnen. Wenn aber die Ausbildung kürzer war oder nicht alles beinhaltete, was in der Anlage aufgeführt ist, kann die Lücke mit einer Nachschulung schließen. Eine Besonderheit gibt es für Mediatoren, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes abgeschlossen habe: Sofern die Ausbildung mindestens 90 Stunden betrug, können diese Mediatoren die fehlende Ausbildungszeit durch praktische Erfahrungen als Mediator oder Co-Mediator in mindestens vier Mediationsverfahren ausgleichen.

Wer sich dereinst als zertifizierter Mediator (oder zertifizierte Mediatorin) bezeichnet, unterliegt einer Fortbildungspflicht von 20 Stunden in zwei Jahren (also im Durchschnitt 10 Stunden pro Jahr). Inhalte der Fortbildung sollen entweder eine Vertiefung oder Aktualisierung der in der Anlage zur Verordnung genannten Themen sein oder eine Vertiefung von Kenntnissen oder der Erwerb von Fähigkeiten in besonderen Bereichen sein, wobei hier beispielsweise Familien- und Wirtschaftsmediation, Supervision, Covision und Intervision genannt sind. Dabei sollen die Inhalte möglichst nicht mit dem Grundberuf in Zusammenhang stehen.

Zudem muss die zertifizierte Mediatorin (oder der maskuline Kollege) praktische Tätigkeiten als Mediator nachweisen können und zwar vier Fälle in zwei Jahren (also im Durchschnitt zwei Fälle pro Jahr). Um dies nachweisen zu können, ist die Mediatorin verpflichtet, die Mediationsfälle hinsichtlich der Medianden anonymisiert zu dokumentieren. Außerdem soll er an Supervision, Intervision oder Covision teilnehmen.

Auf das Inkrafttreten der Verordnung dürfen wir allerdings noch ein wenig warten. Laut Gesetz darf die Verordnung erst ein Jahr nach Veröffentlichung in Kraft treten. Da die interessierten Kreise noch bis Ende April Zeit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen, wird es wohl mindestens bis Mitte 2015 dauern, bis die zertifizierten MediatorInnen tatsächlich den Markt überschwemmen.

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556

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