Wer im Glashaus sitzt …
… sollte nicht mit Steinen werfen. Dieser Spruch gilt auch im Verwaltungsrecht, wenn es um die Baugenehmigung des Nachbarn geht.Nachbarn geht. Das meinte auch das Verwaltungsgericht Saarlouis in einem Beschluss vom 23.08.2012 (Aktenzeichen 5 L 617/12).
In dem Verfahren wollte sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung wehren, weil die Abstandsfläche die Mitte der zwischen den Grundstücken liegende öffentliche Verkehrsfläche überschritt und angeblich das Bauvorhaben erdrückenden Charakter habe. Das Verwaltungsgericht, das über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs zu entscheiden hatte, stellte fest, dass die Antragsteller selbst bei ihrem Bauvorhaben mit der Abstandsfläche die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschritten hatten und die Baumasse des Hauses der Antragsteller nur geringfügig geringer war, als die des nun genehmigten Neubaus.
Die Leitsätze des Verwaltungsgerichts:
Leitsätze
1. Wer mit der Abstandsfläche seines Bauwerks selbst die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschreitet, kann vom „Gegenüberlieger“ nicht die Einhaltung dieser Abstandsflächenregelung verlangen.
2. Wer selbst ein großflächiges Bauwerk an die Grundstücksgrenze setzt, kann sich gegenüber dem „Gegenüberlieger“ nicht auf eine erdrückende Wirkung eine nur wenig größeren Vorhabens berufen.
3. Die Regelung der Dachform in einer örtlichen Bauvorschrift dient nur dann auch dem Nachbarschutz, wenn sich ein entsprechender Regelungswille der Gemeinde hinreichend deutlich feststellen lässt.
Also: Nachbarschaftliche Rücksichtnahme erfordert nach Meinung der Verwaltungsrichter eben, dass diese nicht nur einseitig sondern gegenseitig ausgeübt wird. Wer selbst vom Nachbarn Einschränkungen verlangt, kann sie seinem Nachbarn nicht verweigern.