Wenn’s auf dem Parkplatz kracht
Die Anwaltskanzlei Ferner weist hier auf ihrem Blog auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.09.2012 hin. Dort wurde entschieden, dass jeder die Hälfte des Schadens tragen muss, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz rückwärts fahren, der eine auf der Fahrbahn und der andere aus einer Parklücke, und hierbei kollidieren.
Mit einem ganz ähnlichen Fall musste sich das Landgericht Saarbrücken auseinandersetzen. Hier ging es darum, dass ebenfalls auf einem Parkplatz zwei Autofahrer mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus ihrer Parklücke herausfuhren. Auch hier kam es zur Kollision. Allerdings konnte durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass eines der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt bereits stand. In diesem Fall – so das Landgericht Saarbrücken – spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen § 1 Absatz 2 STVG. So kam das Landgericht zu einer Quotelung von 80 % zu 20 % zulasten des Fahrzeugs, das noch in Bewegung war.
Allerdings hat das Landgericht in diesem Fall die Revision zugelassen.
Fundstelle: Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.10.2012, Aktenzeichen 13 S 122/12