Wenn Unverstand Schule macht
Anders kann man es kaum bezeichnen, wenn nun nach einem Bericht der Ostsee-Zeitung die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg den Vermittlungsausschuss wegen des Mediationsgesetzes angerufen haben. Grund hierfür ist, dass die gerichtsinterne Mediation nach dem vom Bundestag (einstimmig) verabschiedeten Gesetz wegfällt zugunsten eines erweiterten Güterichtermodells.
Die Begründung, die die Justizministerin von Meck-Pomm hierfür gibt, ist haarsträubend. Im Unterschied zur Mediation könne der Güterichter Vorschläge machen und rechtliche Bewertungen vornehmen. Dann komme aber die Lösung nicht mehr von den Beteiligten. So ein Quatsch. Wer hindert den Güterichter, seine Güteverhandlung nach den Grundsätzen einer Mediation durchzuführen? Es ist aber richtig, ein Verfahren, das nicht wirklich Mediation sein kann, weil ein Richter, der zur Rechtsprechung gehört, hier als unabhängiger und neutraler Mediator fungieren soll, auch nicht als Mediation zu bezeichnen. Das ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfes des Rechtsausschusses des Bundestages:
„Die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept führt zu einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation. …. Die in der gerichtsinternen Mediation entwickelten mediativen und streitschlichtenden Kompetenzen können im Rahmen der Güterichtertätigkeit weiter genutzt und fortentwickelt werden. Ein Güterichter ist zwar kein Mediator, er kann in einer Güteverhandlung jedoch zahlreiche Methoden und Techniken der Mediation einsetzen, mit denen insbesondere der Sinn der Parteien für ihre Verantwortlichkeit und ihre Autonomie sowie die Bereitschaft sich aufeinander ein- zulassen gefördert werden sollen. …“
Ich habe nie verstanden, warum die Justiz ihrerseits unbedingt Mediation selbst anbieten will. Sie bietet doch auch nicht in Konkurrenz zu den Anwälten Rechtsberatung und -Vertretung an. Es gibt in der Bundesrepublik eine ausreichende Anzahl Mediatoren, die nicht gerade unter der Arbeitslast zusammenbrechen. Der Staat muss nicht bzw. darf auch nicht in einem Bereich (kostenlose!) Leistung anbieten, in dem freiberufliche Mediatoren ebenfalls tätig sind. Dies gilt um so mehr, als die Justiz bisher doch ständig ihre Überlastung beklagt und die Justizminister jammern, dass sie nicht mehr Geld für mehr Richterstellen haben. Dann muss man aber trotzdem Richter haben, die Mediation anbieten und durchführen, obwohl es außergerichtliche Mediatoren zur Genüge gibt. Setzt die Richter an die richterliche Fallbearbeitung. Kein Richter ist gehindert, Streitparteien Mediation vorzuschlagen. Diese Mediation muss aber nicht bei Gericht durchgeführt werden.
Das Saarländische Justizministerium hat sich noch nicht festgelegt, sieht aber Modifizierungsbedarf. Wie das Saarland im Bundesrat am 10.2.2012 (da steht das Mediationsgesetz auf der Tagesordnung des Plenums) abstimmen wird, ist noch unklar.
Letztlich bleibt die Hoffnung, dass der Bundestag Rückgrat zeigt. Das Mediationsgesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Kommt keine Einigung mit den Ländern zustande, kann der Bundestag das Gesetz in 4. Lesung mit absoluter Mehrheit verabschieden.