Wenn der Vermieter die Stromrechnung nicht bezahlt…
Das Landgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 11.Mai 2009 (Aktenzeichen 5 T 236/09) klargestellt, dass das Kappen der Stromversorgung durch den Energieversorger keine verbotene Eigenmacht (§ 859 BGB) ist. Der Anspruch auf Belieferung mit Strom ist vertragsrechtlich zu beurteilen und nicht besitzrechtlich.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Stromrechnung nicht bezahlt. Nach mehreren Androhungen hat das Energieversorgungsunternehmen die Stromversorgung gekappt. Die Mieterin hatte eine Einstweilige Verfügung beantragt auf Wiederherstellung der Energieversorgung in dem Anwesen. Diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Amtsgericht zurückgeswiesen. Die gegen die Zurückweisung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen.
Das Landgericht stützt sich hierbei auf das Urteil des BGH vom 6.5.09, in dem der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass die Sperrung der Versorgung mit Energie keinen Eingriff in den Besitz darstellt. (Siehe mein Beitrag vom 14.5.09)
Die Mieterin hatte einen Energielieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger abgeschlossen. Da mit dem hier beklagten Energieversorgungsunternehmen demnach kein Vertrag bestand, kontte ein Anspruch auf Belieferung sich nicht aus Vertrag ergeben. Aus dem Energiewirtschaftsgesetz lässt sich nur ein Anspruch auf Abschluss eines Energieversorgungsvertrages ableiten. Die einstweilige Verfügung ging aber nicht auf Abschluss eines Versorgungsvertrages sondern auf Energielieferung.
Im übrigen ergäbe sich der Anspruch auf Belieferung mit Strom aus dem Mietvertrag. Insoweit hätte die Mieterin den Vermieter in Anspruch nehmen müssen.
Ferner hätte die Mieterin gegen das Energieversorgungsunternehmen, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen hatte, auf Versorgung aufgrund des Vertrages. Dieses Unternehmen hätte sich darum kümmern müssen,d ass die versorgung auf möglich ist.
Daher merke, wenn der Vermieter die Stromrechnung nicht bezahlt, besteht allenfalls ein Anspruch gegen den Vermieter oder ein Anspruch gegen das Energieversorgungsunternehmen auf Abschluss eines Vertrages.