Vereinsausschluss
Heute war es wieder einmal Beratungsthema: Der Vereinsausschluss. Klar ist, er sollte immer das letzte Mittel gegen ein Vereinsmitglied sein.
Maßgebend für das Verfahren und die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Vereinsmitglieds ist natürlich immer zunächst die Satzung des Vereins. Hier sollte geregelt sein, welche Gründe einen Vereinsausschluss rechtfertigen und wie das Verfahren abläuft. Enthält die Satzung hierzu keine Regelung, so ist ein Ausschluss eines Mitglieds des Vereins als letztes und äußerstes Mittel möglich. Zuvor muss ein beanstandetes Verhältnis des Mitglieds in der Regel abgemahnt werden.
Das Mitglied muss die Möglichkeit erhalten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausführlich Stellung zu nehmen, Belastungsmaterial muss dem Betroffenen uneingeschränkt zugänglich gemacht werden. Die Ausschlussgründe sind konkret zu bezeichnen, Allgemeinplätze wie etwa „vereinsschädigendes Verhalten“ reichen nicht aus. Es müssen Tatsachen benannt werden, auf die der Ausschluss gestützt werden soll. Andernfalls ist der Ausschluss nicht wirksam.
Sofern die Satzung keine andere Regelung enthält, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung für die Entscheidung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit zuständig. Der Namen des auszuschließenden Mitglieds und die Grüne für das Ausschlussverfahren sind in der Einladung zu bezeichnen.
Der Ausschluss wird mit bekanntgabe an das auszuschließende Mitglied wirksam.
Der Ausschluss aus dem Verein kann – wenn die Satzung kein Schiedsverfahren vorsieht – in vollem Umfang durch die ordentlichen gerichte überprüfbar. Das Gericht prüft sowohl die Tatsachen, auf die der Ausschluss gestützt wird, wobei keine Tatsachen und Gründe nachgeschoben werden können. Das Gericht überprüft auch, ob zwischen den Gründen, die zum Ausschluss führen und dem Ausschluss kein Missverhältnis besteht.
Ein Vereinsausschluss ist demnach ein fehleranfälliges Unterfangen, so dass sich der Vorstand vor einem solchen Schritt rechtlich beraten lassen sollte. Das ist immer billiger, als nachher in einem Rechtsstreit mit dem Mitglied zu unterliegen.