Mediation-Saar

Homepage der Mediation-Saar GbR Margit Klasen-Braune & Gerfried Braune

Unser Mediationsblog

Wenn das Pferd vor dem Auto scheut

Das Saarländische Oberlandesgericht musste sich mit der Frage der Gefährdungshaftung eines KFZ-Halters auseinandersetzen, wenn ein durch das Anfahrgeräusch scheuendes Pferd den Reiter umwirft, der das Pferd zuvor an der Longe geführt hat (Urteil vom 15.11.2011 – Aktenzeichen 4 U 593/10 – 184).

Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators nach § 4 MediationsG – Es bleibt auch in Zukunft unter uns

In § 4 des kürzlich verabschiedeten Mediationsgesetzes ist die Verschwiegenheitspflicht des Mediators festgeschrieben. Nach dieser Vorschrift sind der Mediator selbst und die „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kreis der eingebundenen Personen soll nach der Begründung der Bundesregierung sehr eng zu verstehen sein. Demnach fallen nur die Bürokräfte des Mediators

Konfliktmanagement tut not!

Vor kurzem hatte ich bereits auf den Blogbeitrag des Handelsvertreter Blogs hier hingewiesen. Dort wird von einer Richterin beim Arbeitsgericht geschrieben, der es in einer Sitzung gelang, einen offenbar für alle befriedigenden Vergleich auszuhandeln und zwar mit mediativen Mitteln und Techniken.

Attention Madame, Glatteis!

So hatte sie leider niemand gewarnt, als die Klägerin auf dem nur 50 m neben der Blies (einem Nebenfluss der Saar) gelegenen Parkplatz eines Supermarktes aus dem Auto ausstieg und in Richtung Markt ging. Nach nur wenigen Schritten rutschte sie auf einer zugefrorenen Wasserrinne aus und brach sich den Ellenbogen des rechten Arms. Deshalb musste

Die gerichtsinterne Mediation ist tot – es lebe der Güterichter

Noch muss das Mediationsgesetz den Bundesrat passieren (kein Zustimmungserfordernis sondern ein Einspruchsgesetz). Wenn es in der beschlossenen Form in Kraft tritt, läuft die gerichtsinterne Mediation mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes aus. Stattdessen wird § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für
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