Abänderungsklage trotz Erklärung, derzeit keinen Unterhalt zu fordern
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des zum Unterhalt verpflichteten entfällt nicht bereits dann, wenn der Unterhaltsgläubiger erklärt, derzeit keinen Unterhalt geltend machen zu wollen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Familiengerichts klargestellt.