Keine Ausnahme vom Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr bei auf der linken Fahrbahnseite geparkten Fahrzeug
Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand einer normalen innerörtlichen Straße geparkt. Ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Kind, das die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, fuhr frontal gegen das geparkte Auto.