Taxi statt Porsche?

Taxi statt Porsche?

Der einer Firma gehörender Porsche Carrera 911 Cabrio mit 345 PS wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Für die Reparaturdauer mietete die Firma als Halter ein Ersatzfahrzeug (wieder Porsche) an und verlangte die Mietwagenkosten für 6 Tage für insgesamt 1.725,56 € an. In den 6 Tagen wurden mit dem Mietwagen lediglich 241 km zurückgelegt. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte lediglich 811,95 €. Den Rest klagte dann die Mietwagenfirma aus abgetretenem Recht ein und unterlag in erster und zweiter Instanz.

Das Landgericht Wuppertal war in dem Urteil vom 24.04.2012 (Aktenzeichen 16 S 69/11) der Meinung, Schadensersatz für die Anmietung eines Mietwagens könne der Unfallgeschädigte dann nicht verlangen, wenn das Ersatzfahrzeug (hier: Porsche 911 Carrera Cabrio) besonders hohe Kosten verursache, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis stünden. Die Grenze, ab der Ersatz für die Kosten des Mietwagens verlangt werden könne, sei dann auch bei einem Fahrbedarf von durchschnittlich 40 km pro Tag (hier: 241 km in sechs Tagen) noch nicht erreicht (so der Leitsatz).

Grundsätzlich sei zwar Naturalrestitution zu leisten. Die Grenze werde jedoch von § 251 Abs. 2 BGB gesetzt. Diese Grenze sei dann überschritten, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar sei).

Die Unfallgeschädigte habe fast einen Monat Zeit gehabt, sich auf die Zeit es Nutzungsausfalls vorzubereiten, da das beschädigte Fahrzeug weiter fahrbereit war.Bei einer Fahrleistung von gerade 241 km sei es unternehmerisch unvertretbar, Kosten von 1.725,56 € zu generieren. Ein Taxi hätte ca. 500 € gekostet. Berufliche, repräsentative, gesundheitliche oder sonstige Gründe, die der Inanspruchnahme eines Taxis entgegengestanden hätten, seien nicht ersichtlich, so das Gericht. Zudem hätte die Geschädigte noch den Vorteil gehabt, Benizinkosten zu sparen und nicht selbst am Steuer sitzen zu müssen. Deshalb sei die Entscheidung, einen Ersatzwagen anzumieten, wirtschaftlich grob unangemessen.

Aber was ist mit dem Fahrspaß (Mercedes Diesel Taxi gegen Porsche Carrera)????

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556
4 Gedanken zu „Taxi statt Porsche?
  • ANNE 28. Mai 2012 um 16:39 Uhr

    …ja die entgangenen Freuden einer Porschefahrt sind wohl gleichauf mit dem Komfort gefahren zu werden, deswegen bleibt das unberücksichtigt 😉

  • Ralf Möbius 28. Mai 2012 um 22:03 Uhr

    Einen Porsche zu fahren, ist so gesehen grundsätzlich unvernünftig. Fahren geht billiger. Einen Porsche zu haben und wenig damit zu fahren noch unvernünftiger. Aber dennoch eine freie Entscheidung gegen die wirtschaftliche Vernunft und für das Porschefahren. Diese Entscheidung des Porschefahrers muss respektiert werden und der Schaden im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden. Gedanken an die Wirtschaftlichkeit dürfen nicht zur Versagung des Kernanspruchs führen, wenn dieser als solcher eher unwirtschaftlich bzw. unvernünftig ist. Das Urteil ist falsch.

  • Moritz 29. Mai 2012 um 11:03 Uhr

    Wo wurde denn der „Kernanspruch“ versagt? Gab doch Nutzungsausfall in Höhe von 811,95 Euro. Das Urteil ist richtig.

  • Steffen 29. Mai 2012 um 13:06 Uhr

    @Ralf Möbius: Die Naturalrestitution besteht primär in der Reparatur des Porsches. Die Kosten dafür sind komplett zu übernehmen, auch wenn es unwirtschaftlich erscheinen mag, einen Porsche zu besitzen.

    Der Nutzungsausfallschaden dagegen soll kompensieren, dass das Fahrzeug vorübergehend nicht für anstehende Fahrten genutzt werden kann.
    Dabei sind auch solche wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu Berücksichtigen, die das Gericht hier angeführt hat. Sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass es unbedingt so ein teurer Mietwagen für die Ersatznutzung sein MUSS (denkbar z.B. bei notwendiger standesangemessener Firmenpräsentation vor hochverdienenden Kunden), werden dessen Mietkosten auch nicht voll ersetzt. Auch der Geschädigte hat eine Schadensminderungs- und -geringhaltungspflicht, vgl. § 254 II BGB.

    @Ra-Braune: Sofern ich das angesichts der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden bei Hobby-Motorradfahrern richtig verstehe, hat der Fahrspaß keine Bedeutung für den Schadensersatzanspruch. Auf das Gefühl, einen Porsche unter dem Hintern zu haben, kann man bis zu dessen Reparatur (oder Neuanschaffung) verzichten.

    Auch wenn ich den Vergleich mit einem Taxi anstelle eines „üblichen Mietwagens“ etwas ungewöhnlich finde, stimme ich dem Gericht im Ergebnis zu. Das Urteil ist richtig.

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