Zahlung einer Sonderumlage der Wohnungseigentümer
Der Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist auch dann zur Zahlung der nach dem Eigentumserwerb fällig gewordenen Raten einer Sonderumlage verpflichtet, wenn diese bereits vor dem Erwerb beschlossen wurde. Das ist der Leitsatz einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 27.5.2009 (Aktenzeichen 5 S 26/08).