Schlagwort: Prozesskostenhilfe

Das Schmerzensgeld muss nicht für die Prozesskosten verbraten werden

Da wollte die Rechtspflegerin der Staatskasse etwas Gutes tun. Der Klägerin war für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Später einigte man sich auf einen Abfindungsvergleich von 5.125,00 € zzgl. 546,69 € vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Rechtspflegerin hob daraufhin die Prozesskostenhilfe auf und verlangte bereits fällige Beträge von ca. 1.000 €.

Gericht darf über die Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein entscheiden

Das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluß vom 21.2.2011, 6 WF 140/10) hob einen die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss eines Amtsgerichts auf, weil der Amtsrichter erst nach Abschluss Verfahrens unter Hinweis auf seine Hauptsacheentscheidung die Prozesskostenhilfe ablehnte und hierbei die fehlende Erfolgsaussicht mit der im Hauptsacheverfahren erfolgten Anhörung begründete.
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