Das Schmerzensgeld muss nicht für die Prozesskosten verbraten werden
Da wollte die Rechtspflegerin der Staatskasse etwas Gutes tun. Der Klägerin war für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Später einigte man sich auf einen Abfindungsvergleich von 5.125,00 € zzgl. 546,69 € vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Rechtspflegerin hob daraufhin die Prozesskostenhilfe auf und verlangte bereits fällige Beträge von ca. 1.000 €.