…hat die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG).
In § 4 des kürzlich verabschiedeten Mediationsgesetzes ist die Verschwiegenheitspflicht des Mediators festgeschrieben. Nach dieser Vorschrift sind der Mediator selbst und die „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kreis der eingebundenen Personen soll nach der Begründung der Bundesregierung sehr eng zu verstehen sein. Demnach fallen nur die Bürokräfte des Mediators
Noch muss das Mediationsgesetz den Bundesrat passieren (kein Zustimmungserfordernis sondern ein Einspruchsgesetz). Wenn es in der beschlossenen Form in Kraft tritt, läuft die gerichtsinterne Mediation mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes aus. Stattdessen wird § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für
Vieles, was das Mediationsgesetz nun regelt, so es in der vom Bundestag einstimmig verabschiedeten Fassung den Bundesrat passiert, war für Mediatoren, die diesen Beruf ernst nehmen, selbstverständlich.
Anita von Hertel hat in der XING-Gruppe „Mediation – intelligente Alternative zu staatlichen Gerichten“ auf einen Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Mediationsgesetz hingewiesen. Der Änderungsantrag ist hier zu finden.
Am Donnerstag, dem 14.4.2011 hat im Bundestag die erste Lesung des Mediationsgesetzes stattgefunden. Eine gute Zusammenfassung finden Sie hier. Wie zu erwarten war, geb es zwei Hauptkritikpunkte. Einmal, dass im Gesetz nicht geregelt ist, welche Ausbildung ein Mediator haben muss bzw. es keine Mindeststandards für eine Ausbildung gibt. Der andere Kritikpunkt ist, dass es keine