Ein anderer Motor im Gebrauchtwagen ist keine Falschlieferung
Das Oberlandesgericht in Saarbrücken beschäftigt sich in seinem Urteil vom 25.04.2013 (Aktenzeichen 4 U 83/11 – 24) mit der Problematik, ob der Austausch des Motors nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug einen Mangel oder eine Falschlieferung darstellt.