Säumniszuschläge auch wenn das Finanzamt das Geld schon hat
Gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt eine Zahlung an die Finanzbehörden bei Übersendung eines Schecks drei Tage nach Eingang als entrichtet. Was aber, wenn der Scheckbetrag der Finannzkasse bereits früher gutgeschrieben wurde? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof letztinstanzlich beschäftigen.
Ein Steuerbürger hatte die quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und den Steuerbetrag per Scheck entrichtet. Beides ging beim Finanzamt am 8.11.2010 ein. Der Scheckbetrag wurde dem Finanzamt am 10.11. gutgeschrieben. Er erhielt trotzdem einen Abrechnungsbescheid mit einem Säumniszuschlag, da nach der vorgenannten Vorschrift der Scheckbetrag erst am 11.11. (passendes Datum!) als eingegangen gelte und damit um einen Tag zu spät.
Gegen den Säumniszuschlag klagte der Steuerschuldner und erhielt vom Finanzgericht Recht. Auf die Revision wurde aber das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen den Säumniszuschlag abgewiesen.
Nach Auffassung der Richter ist der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig und daher einer Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber habe eine generalisierende Regelung treffen wollen. Er habe es in Kauf genommen, dass eine bereits erfolgte Zahlung als nicht entrichtet anzusehen sei. Sie könne aber auch zugunsten des Steuerschuldners eingreifen. Diue Fiktion des Zahlungszeitpunkts auch im Fall einer früheren Gutschrift sei vom Gesetzgeber genau so gewollt wie im Fall einer späteren Gutschrift.
Auch sei kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Es sei eine Vereinfachung gewollt gewesen, dass nicht der tatsächliche Zeitpunkt des Zahlungseingang überprüft werden müsse. Eine solche Vereinfachungsregelung könne nicht als eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr gerechtfertigte generalisierende, die Verhältnisse des Einzelfalls zu Unrecht außer Betracht lassende Regelung verworfen werden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, ungeachtet des damit verbundenen Aufwandes stets die gerechteste aller möglichen Lösungen eines Regelungsproblems zu finden und zu verwirklichen.
Also merke: Schecks mindestens drei Tage vor Fälligkeit der Steuer einreichen!
Fundstelle: Pressemitteilung 79/12 des Bundesfinanzhofs vom 21.11.2012