Richterliche Parkhinweise können auch in die Hose gehen
Auf dem Blog „jurabilis“ wurde hier über richterliche Parkhinweise geschrieben. Bei der Überschrift ist mir sofort ein Vorfall von vor einigen Jahren eingefallen. Ich habe damals vor dem Amtsgericht Saarbrücken eine junge Mutter mit einem schwerst behinderten Kind in einer Bußgeldsache wegen Falschparkens verteidigt. Ihr wurde vorgeworfen, vor dem Staatstheater in Saarbrücken im Bereich der Feuerwehrzufahrt geparkt zu haben (für alle Saarbrücker: So lange ist das her, damals durfte man auf dem Theatervorplatz – heute Tiblisser Platz – noch parken!). Unser Argument war, dass sie in der Nähe des Amtsgericht mit ihrem schwerst behinderten Kind notfallmäßig zum Kinderarzt musst und nirgends ein Parkplatz zu finden war.
Der Richter hatte zwar Mitleid, meinte aber, in der Umgebung des Amtsgerichts sei es doch ein leichtes, einen Parkplatz zu finden. Als ich das bestritt, trat er zum Fenster des Sitzungssaales und deutete auf die andere Straßenseite und meinte, dort sei zum Beispiel ein Parkplatz frei.
Ich dachte, mich laust der Affe! Normalerweise sind dort am Vormittag beim besten Willen nie Parkplätze zu finden. Auch ich ging zum Fenster und ließ mir den Parkplatz zeigen. Der Richter deutete in der tat auf einen freien Parkplatz auf der anderen Straßenseite. Nach meinem Hinweis, dass das aber der für Taxis reservierte Platz sei, war der Richter bereit, das Verfahren einzustellen (ähem, damals gab es seitens der Rechtsschutzversicherungen sogar noch Kostendeckung für Parkvergehen).