Passt ja noch zum Wetter: Winterbetrieb der Waschanlage
Der Kläger wollte mit seinem Mercedes-Benz in die Waschanlage fahren. Es war der 15.1.2011 und die Waschanlage befand sich im Winterbetrieb. Es handelt sich um eine Waschanlage, die vom Kunden zu bedienen ist. Er fährt sein Auto rein, verlässt die Waschanlage und startet die Autowäsche. Im Winterbetrieb werden zur Vermeidung von Eisbildung jeweils die Tore geschlossen. Das besondere daran ist, dass nach Verlassen eines Autos erst die Rolltore geschlossen werden und er nächste Kunde sie zum Einfahren nochmals öffnen muss. Das wusste der Kläger nicht und fuhr mit seinem Auto direkt beim Verlassen des Vorgängers in die Waschanlage. Die Rolltore gingen dabei zu und das Auto wurde durch das Rolltor beschädigt. Nun wollte er von dem Betreiber der Wachanlage seinen Schaden ersetzt erhalten. Dieser weigerte sich jedoch.
Mit Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne (das liegt übrigens hier) wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung will das Landgericht Bochum nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen (Beschluss Aktenzeichen 5 S 44/12 vom 23.05.2013 – das Datum glaube ich jetzt aber nicht).
Letztlich ging es um die Frage, ob die Kunden hinreichend erkennbar auf das Funktionieren der Rolltore im Winterbetrieb hingewiesen wurden. Zwar war nach Darlegung des Beklagten auf einer neben dem Rolltor aufgehängten Bedienungsanleitung war insoweit auch unter „Stopp-Achtung-Winterbetrieb“ u.a. vermerkt: „Dem ausfahrenden Fahrzeug nicht folgen. Warten, bis Hallentore vollständig geschlossen sind – Hallentore schließen nach jedem Waschvorgang. Taste „Tor auf“ am Pincode oder Kartenleser drücken.“ Allerdings war das Schild in so kleiner Schrift gehalten, dass es nur lesbar war, wenn man unmittelbar davor stand. Der Betreiber habe nicht darauf vertrauen können, dass jeder Kunde erst aussteigt und die Bedienungsanleitung liest. Hierfür habe für einen Waschanlagenbenutzter, der ohnehin sein Fahrzeug in die Anlage einfahren muss, vor dieser Einfahrt keine ersichtliche Veranlassung bestanden. Insbesondere sei auch nicht etwa durch einen vom Auto lesbaren und auffälligen Hinweis dafür Sorge getragen worden, dass die Tafel von dem Benutzer zunächst gelesen wird, so die Kammer. Dass ein Lesen der Warnhinweise vor der Einfahrt in die Waschanlage zwingend erforderlich sei, sei für einen durchschnittlichen Benutzer nicht erkennbar gewesen, so dass auch nicht von einer vorherigen Wahrnehmungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Hinweise ausgegangen werden könne.
Es hätte nach Meinung der Richter hinreichend sichergestellt sein müssen, dass die einfahrenden Autofahrer vor dem sich senkenden Tor gewarnt werden, etwa durch eine Warnleuchte oder ein auffälliges Schild.
Da auch durch Zeugen nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Kläger auf die Gefahr hingewiesen wurde, sah die Kammer keinen Anhaltspunkt für eine erfolgreiche Berufung.