Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen für Mediatoren
Schwerpunktmäßig mit der Neutralität der Mediatoren beschäftigt sich der § 3 MediationsG.
Grundlegend regelt Absatz 1 des § 3 MediationsG zunächst, dass der Mediator (ungefragt) alle Umstände offenzulegen hat, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Dies war eigentlich bereits bisher State of the art für Mediatoren. Im folgenden wird klargestellt, dass der Mediator in einem solchen Fall nur dann tätig werden darf, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Aber trotz dieser gesetzlichen Regelung sollte sich jeder Mediator überlegen, ob er angesichts dieser Umstände neutral sein kann und selbst eine Tätigkeit als Mediator verantworten kann.
Die Absätze 2 und 3 regeln, was für anwaltliche Mediatoren bereits vorher aufgrund standesrechtlicher Regelungen galt. Es darf niemand als Mediator tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Konfliktpartei tätig war. Selbstverständlich darf der Mediator auch nicht während und nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Damit ist klargestellt, was standesrechtlich ja bereits für Anwälte galt, dass man nicht die Scheidungsmediation durchführen kann und dann eine Partei im Scheidungsverfahren vertreten kann.
Neu ist, dass auch niemand als Mediator tätig werden darf, wenn eine mit ihr in Berufsausübungsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft tätige Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war. Auch während der Mediation und nach Beendigung der Mediation darf eine solche Person (Sozius, Partner oder Bürogemeinschaftler) nicht für eine der Parteien in derselben Angelegenheit tätig werden. Für diese Kollegen des Mediators gilt allerdings nach Absatz 4 die Ausnahme bei Einverständnis der Parteien und vorheriger umfassender Information. Es dürfen allerdings nicht die Belange der Rechtspflege dem entgegenstehen.
Absatz 5 des § 3 MediationsG postuliert wieder eine Selbstverständlichkeit: Auf Verlangen hat der Mediator die Parteien über seinen fachlichen Hintergrund und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren. Welcher Mediator würde auf Nachfragen von Mediationskandidaten nicht über seine Ausbildung und Erfahrung Auskunft erteilen? Wer sich hier verweigert erhält doch wohl kaum den Auftrag für die konkret anstehende Mediation!