Nochmal Stundensätze der Anwälte

Nochmal Stundensätze der Anwälte

Im September 2009 hatte ich einen Artikel über die Berechnung des anwaltlichen Stundensatzes verfasst. Dieser Artikel ist mit Abstand der bisher am häufigsten abgerufene Artikel in meinem Blog und er aht zu einer heftigen diskussion über die Angemessenheit der von mir gewählten Grundlage des Richtergehalts geführt.

Ich gehe davon aus, dass der Artikel nicht nur von Rechtsanwälten sondern in der überwiegeden Anzahl von Rechtssuchenden, also potentiellen Mandanten abgerufen wird. Dies ist ein Zeichen dafür, dass der Informationsbedarf der Mandanten über die Höhe des vom Anwalt verlangten Stundensatzes doch recht hoch ist. Zum einen mag das daran liegen, dass für die Mandanten die Regelungen des Vergütungsrechts immer noch ein Buch mit sieben Siegeln darstellt. Denn die überwiegende Anzahl der Rechtsanwälte rechnet zumindest im gerichtlichen Mandat nach wie vor nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, das keine Stundensätze vorsieht, sondern bekanntlich nach Streitwert berechnet wird. Dies ist eine Berechnungsgrundlage, die für viele Rechtssuchende nicht vollständig nachvollziehbar ist (auch wenn sie in teilbereichen zumindest ihre Berechtigung hat). Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist sie nur dann, wenn man unterstellt, dass ein Mandat mit höherem Streitwert auch mehr Arbeit bereitet. Es ist daher überaus wichtig, den Mandanten frühzeitig (ach auf der eigenen Kanzleiwebsite) Informationen über die Höhe des zu erwartenden Honorars zu geben. Die Angst hinsichtlich der Höhe der Anwaltskosten ist sicherlich eine Zugangsschwelle für Mandanten.

Knackpunkt der Diskussion zu meinem Artikel war die Tatsache, dass ich als Berechnungsgrundlage ein Richtergehalt genommen hatte. Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, muss jeder Anwalt für sich entscheiden, er muss aber, wenn er einen stundensatz kalkulieren will, auf jeden Fall für sich einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ansetzen. Wo er ihn sucht, ist allein seine Entscheidung. Die Idee mit dem Richtergehalt hatte ich aufgrund eines Artikels im Anwaltsblatt 82 von R.Traulsen und U.Fölster, dessen Titel mir im Gedächtnis haften geblieben war: Welchen Umsatz muss ein Anwalt pro Arbeitsstunde verdienen, um das Gehalt eines Richters zu erreichen? Eine etwas andere Herangehensweise hatte Prof. Dr. Peter Knief im Deutschen Anwaltsblatt 2/99. Er kam vor mehr als 10 Jahren (zu DM-Zeiten)zu Stundensätzen von 251 DM – 273 DM für LG-Anwälte, 333 DM – 361 DM für OLG-Anwälte (ja die gab es damals noch) und 442 DM – 528 DM für BGH-Anwälte. In seiner Literaturübersicht habe ich gesehen, dass er im Anwaltsblatt 2011 ein Update veröffentlichen wird. Man darf gespannt wein, zu welchen Stundensätzen er heute kommt.

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556
2 Gedanken zu „Nochmal Stundensätze der Anwälte
  • Rechtsanwalt Hanau 26. Dezember 2011 um 01:14 Uhr

    Danke für den Beitrag, war sehr lehrreich.

  • Nic 28. März 2012 um 11:10 Uhr

    Zur Frage, ob Rechtsanwälte mit Richtern vergleichbar sind möchte ich hier noch mal an ein Urteil des BGH erinnern (BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987) . Danach muss der Rechtsanwalt besser sein als seine Kollegen der Rechtspflege – die Richter – und er muss noch für deren Unfähigkeit haften. Hier noch mal der Leitsatz:“Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.“

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