Neues Unterhaltsrecht und Betreuungsunterhalt
Mit den Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB in der Fassung ab 1.1.2008 hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. Mai 2009 auseinandergesetzt (BGH Urteil vom 6.5.2009 Aktenzeichen XII ZR 114/08).
Grundsätzlich ist nach dieser Vorschrift der Betreuungsunterhalt auf die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt erfolgt unter Billigkeitsgesichtspunkten, wobei der § 1570 BGB nach kindesbezogenen und elternbezogenen Billigkeitsgründen unterscheidet.
In den ersten drei Jahren nach der Geburt steht dem betreuenden Elternteil auch dann Unterhalt zu, wenn er selbst berufstätig ist und Einkommen erzielt, da dieses auf jeden Fall nach der Entscheidung des Gesetzgebers überobligationsmäßig sei.
Danach sei, so der BGH, zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ob z.B. in einer Nachmittagsbetreuung auch eine Hausaufgabenüberwachung stattfindet. Einem Modell, das allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird vom BGH eine Absage erteilt. Ist eine Betreuung sichergestellt, entfällt ein Betreuungsunterhalt aus kindesbezogenen Gründen.
Für die elternbezogenen Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die Ausgestaltung der Kindesbetreuung maßgebend. Diese Punkte sind nach der Ehedauer oder bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Kinder zusätzlich zu gewichten.
Die neben der Berufstätigkeit verbleibende Betreuungsaufwand trotz einer Betreuungsmöglichkeit dürfe nicht zu einer überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils führen. Dieser verbleibende Betreuungsbedarf ist abhängig von der Anzahl und dem Gesundheitszustand der Kinder. Auch im Rahmen der elternbezogenen Kinder könne nicht mehr auf das Alter der Kinder allein Bezug genommen werden.