Nein, der Anwalt haftet nicht für alles

Nein, der Anwalt haftet nicht für alles

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich mit einem Schadensersatzprozess gegen einen Anwalt wegen eines verlorenen Prozesses auseinanderzusetzen. Ein Anwalt hatte einen Prozess wegen Schadensersatzes wegen Verjährung verloren. Deswegen wollte der frühere Mandant nun Schadensersatz haben, da der Auftrag zur Geltendmachung der Ansprüche in unverjährter Zeit erteilt wurden.

Das Oberlandesgericht sah es durchaus als erwiesen an, dass die Verjährung auf dem Verschulden des Anwalts beruhte. Allerdings kann der frühere Mandant nur dann Schadensersatzansprüche erhalten, wenn er auch den Erstprozess – wäre die Verjährung nicht eingetreten – gewonnen hätte.

Leitsätze

1. Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte.

2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.

Genau das war hier der Fall. Das Fahrzeug des Mandanten war beschädigt worden, als es auf einem Anhänger stand, der von einem PKW gezogen wurde. Die Ansprüche gegen den PKW-Halter und Fahrer waren nur zu 50 % reguliert worden, da nicht klar war, ob nicht auch ein technischer Mangel des Anhängers mitursächlich war. Die Klage gegen den Halter des Anhängers war dann von dem Anwalt zu spät eingereicht worden. Zwar kann sich der Anspruchsteller in dem Schadensersatzprozess gegen den Anwalt auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO stützen. Das nützte ihm nichts, da nicht zu ermitteln war, welche von sechs möglichen Unfallursachen hier in Betracht kommen.

Da hatte der Mandant halt Pech.

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2012 – Aktenzeichen 4 U 301 – 11/96

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556
Ein Gedanke zu „Nein, der Anwalt haftet nicht für alles
  • reCthHabEr 3. Dezember 2012 um 17:52 Uhr

    Das finde ich zu flapsig: Da hatte der Mandant halt Pech. Dem Anwalt und vielleicht auch dem oder anderen Kollgen sollte es peinlich sein, dass er die Verjährung verpennt hat. Immerhin scheint er dem Mandanten keine übertriebenen Hoffnungen gemacht zu haben. Sonst hätte er den begehrten Schadenersatz nämlich doch noch zahlen müssen.

Kommentar verfassen

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner