Nach Trennung und Verkauf der gemeinsamen Immmobilei: Wie verrechnen wir die Tilgungsleistungen?

Nach Trennung und Verkauf der gemeinsamen Immmobilei: Wie verrechnen wir die Tilgungsleistungen?

In einem Beschluss vom 8.12.2011 (Aktenzeichen 1 UF 396/11) wie folgt entschieden (Leitsätze des Gerichts):

1. Die Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, nach welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen haften, wird während des Zusammenlebens der Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert.

Wenn der allein verdienende Ehegatte die Lasten des Kredits für die Ehewohnung allein trägt, ist eine zumindest stillschweigende Einigung zugrunde zu legen, dass auch intern nur der verdienende Teil haftet. Entsprechendes gilt bei beiderseits verdienenden Ehegatten mit erheblichem Einkommensgefälle.

2. Für die Zeit nach der Trennung ist davon auszugehen, dass eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann nahe liegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde.

Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist der Fall, dass an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne dass über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Zugrunde lag ein Streit über die Auszahlung des beim Notar nach Abzug der restlichen Darlehensverbindlichkeiten verbleibenden Restkaufpreises des Verkaufs der gemeinsamen Eigentumswohnung. Der Ehemann beanspruchte den vollen Resterlös für sich, da er Zins und Tilgung des Darlehens getragen hatte. Er verfügte über ein höheres Einkommen. Die Ehefrau hatte ein niedriges Einkommen. Die Ex-Frau war von einer hälftigen Teilung ausgegangen, hatte aber noch weitere Tilgungsleistungen des Ex-Mannes nach Beendigung des Trennungsunterhalts hälftig berücksichtigt.

Das Thüringer Oberlandesgericht war zunächst davon ausgegangen, dass für die Zeit vor der Trennung eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestand, dass der Ehemann die Tilgung allein trägt. nach der Trennung hatte die Ehefrau Unterhaltsansprüche zunächst nicht geltend gemacht im Hinblick darauf, dass sie die Wohnung allein noch bewohnte und der Ehemann die Tilgung zahlte. Hier gingen die Richter des Senats davon aus, dass eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Parteien bestand. Das schließen sie aus einem Schriftwechsel zwischen den Anwälten. Dies müsse aber im Einzelfall geprüft werden.

Später wurde Trennungsunterhalt geltend gemacht und hierbei die Zins- und Tilgungszahlung beim Ehemann berücksichtigt. Daher ist für diese Zeit ein Ausgleich nicht gegeben.

Nach alledem ist die Ex-Ehefrau mit ihrem Begehren voll durchgedrungen.

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556

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