Manchmal ist es doch sinnvoll, eine Vollmacht vorzulegen
… zumindest im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn der Gerichtsvollzieher einmal (was nach meinen Erfahrungen selten genug vorkommt) Geld vom Schuldner kassiert hat und dieses nun auskehren will. In einem vom Landgericht Duisburg entschiedenen Fall (Aktenzeichen 7 T 80/12, Urteil vom 23.08.2012) wollte der Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vom Rechtsanwalt des Gläubigers haben bevor er das Geld auszahlen wollte. Der Rechtsanwalt wollte sie aber nicht vorlegen und legte Erinnerung ein. Das Amtsgericht wies diese zurück und beim Landgericht bekam der Anwalt nur insoweit Hilfe, als es um die titulierten Kosten (von immerhin 68 Euro) ging.
Insoweit bestimme § 81 ZPO. dass die Prozessvollmacht auch zur Entgegennahme von vom Gegner zu erstattender Kosten berechtigt. Da der Rechtsanwalt auf dem Vollstreckungsbescheid aufgeführt war, musste er insoweit keine Vollmacht vorlegen (§ 62 GVGA).
Anders sah es das Gericht hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen. Die Prozessvollmacht ermächtige insoweit nur zu Entgegennahme, als dies in der Prozessvollmacht ausdrücklich aufgeführt sei. Dies habe der Anwalt nicht dargelegt. Aus der Tatsache, dass im Vollstreckungsbescheid die Kontoverbindung des Anwalts aufgeführt sei, könne nicht euf eine entsprechende Geldempfangsvollmacht geschlossen werden. Das Gericht unterstellte insoweit, dass dies auch im Mahnverfahren vom Gericht nicht überprüft worden sei. Außerdem sei damit nicht der Fortbestand der Geldempfangsvollmacht nachgewiesen (der Vollstreckungsbescheid ist 4 Jahre alt), zumal die Weigerung des Anwalts, eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen, eher auf das Gegenteil schließen lasse.
Also ist es im Zwangsvollstreckungsverfahren sinnvoll, die Vollmacht vorzulegen (anders als im Straf- oder Bußgeldverfahren – aber das ist ein anderes Thema).
Ein Gedanke zu „Manchmal ist es doch sinnvoll, eine Vollmacht vorzulegen“
… und dafür gibt es das VollMachtsBlog. 😉