Manche lernen’s nie
Ich hatte bereits vor 4 (in Worten: vier) Jahren mehrfach (hier und hier) darüber berichtet, dass weder Justizministerien noch Gerichte sich an geltendes Recht halten und ausdrücklich Mediation bei Gericht anbieten. Offenbar ist auch nach 6 Jahren § 9 MediationsG dort nicht angekommen. Richter und Beamte der Justizminsterien sollten doch des Lesens kundig sein – oder?
Aus § 9 MediationsG ergibt sich eindeutig, dass Güterichterverfahren nicht mehr als Mediation bezeichnet werden dürfen (außer die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes begonnenen Mediationen). Das juckt das Verwaltungsgericht Köln überhaupt nicht. Unter dem Menüpunkt „Güterichterverfahren“ erscheint eine Seite mit der Überschrift „Richterliche Mediation“ mit weiteren Unterpunkten, bei denen es ausschließlich um Mediation geht.
Der Bundesrat hatte nach Verabschiedung des Mediationsgesetzes noch folgendes an die Presse ausgeführt: „Auf Wunsch der Länder ist auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten.“ All das ficht das Verwaltungsgericht Köln nicht an.
Ich habe daraufhin einmal die Homepages der anderen Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts angesehen. Neben dem Verwaltungsgericht Köln hat auch das VG Gelsenkirchen unter dem Menüpunkt „Güterichterverfahren“ die identische Seite unter der Überschrift „Richterliche Mediation“. Die anderen haben sich ein wenig mehr zurückgehalten, aber wirklich nur ein wenig. Sie bieten die identischen Seiten an, aber unter der Überschrift „Das Güterichterverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen“ und dem Untertitel: „Ein Angebot zur Konfliktlösung nach den Methoden der Mediation“. Inhaltlich bieten sie aber alle das gleiche an Inhalten an, und zwar den Link: „Informationen zur Mediation im Verwaltungsprozess“ mit dem Untertitel „Was ist richterliche Mediation?“.
Offenbar hat weder das NRW-Justizminsterium noch die Verantwortlichen für den Webauftritt den Unterschied zwischen Güterichterverfahren und gerichtsinterner Mediation begriffen, obwohl das eindeutig Gegenstand der damaligen Verhandlungen zwischen Bundesrat und Bundestag wegen des Mediationsgesetzes war. Vielleicht sollten sich die Beteiligten einmal § 278 Abs. 5 ZPO durchlesen: „Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. DerGüterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“ Zusammen mit § 9 Mediationsgesetz ist es eindeutig. Eine gerichtsinterne Mediation gibt es nicht, ebensowenig richterliche Mediation. Wir Mediator*innen sollte uns gegen den Missbrauch der Bezeichnung wehren!