Man darf auch der Arzthelferin des Kollegen nicht an die Wäsche gehen …

Man darf auch der Arzthelferin des Kollegen nicht an die Wäsche gehen …

… sonst ist die Approbation futsch. So erging es einem Arzt, der die Arzthelferin eines Kollegen bedrängte und sexuell nötigte und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde.

Vorausgegangen war, dass dem Anästhesisten anlässlich einer Überprüfung durch die kassenärztliche Vereinigung nachgewiesen wurde, dass er entgegen seiner Abrechnungen Leistungen nicht persönlich erbracht hatte. Er hatte sich zur Rückzahlung der Honorare von ca. 250.000 € bereit erklärt. Den Antrag auf Entziehung der Zulassung lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes  ab.

Der Anästhesist wurde wegen dreifachen Betrugs zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt, weil er als niedergelassener Kassenarzt bei den drei Quartalsabrechnungen im Zeitraum von Oktober 2000 bis Juli 2001 wissentlich ambulante Anästhesieleistungen aufgeführt habe, die er als persönlich erbracht deklariert habe, obwohl diese nicht von ihm selbst, sondern auf seine Veranlassung hin von zwei anderen Anästhesisten erbracht worden seien.

Das berufsgerichtliche Verfahren wurde in entsprechender Anwendung des § 153 StPO eingestellt.

Nach Anhörung des Arztes wurde dann die ärztliche Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen. Nach erfolglosen Widerspruchs erhob der Arzt dann Klage vor dem Verwaltungsgericht in Saarlouis. Das durch den Strafbefehl rechtskräftig festgestellte Fehlverhalten des Anästhesisten erfülle bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowohl den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit wie auch der Unzuverlässigkeit.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ging der Arzt dann in Berufung. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass der Arzt wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung war nach erneuter Beweisaufnahme verworfen worden, die Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Dies wurde ihm im Approbationsverfahren zum Verhängnis. Ein Arzt, der wegen sexueller Nötigung einer Arzthelferin eines mit ihm in ärztlicher Kooperation stehenden Kollegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden ist, hat sich – insbesondere, wenn er nach dem Vorfall weiterhin versucht hat, sein Opfer allein in den Praxisräumen seines Kollegen anzutreffen – als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. textete das Oberverwaltungsgericht im Leitsatz. Der Senat hielt ihm vor allem vor, dass er zum Einen ausgenutzt habe, dass sein Opfer als Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er im Bereich ambulanter Operationen zusammenarbeitete, großen Respekt vor ihm hatte, ihm und ihrem Chef keine Schwierigkeiten machen wollte und sich aufgrund ihres zurückhaltenden Wesens nicht traute, ihn nachdrücklich in die Schranken zu weisen, um so zu versuchen, sein sie belästigendes Verhalten frühzeitig zu unterbinden. Zum Anderen habe er auch nach der Straftat versucht, die Geschädigte in den Abendstunden in der Praxis aufzusuchen, und ihre Angst dadurch weiter geschürt.

Denn die Verfehlungen seien in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig erschüttert wäre, so die Richter. Angesichts dieses Fehlverhaltens konnten die Richter es dahinstehen lassen, ob die Verfehlungen hinsichtlich der Abrechnung ausgereicht hätten, einen Entzug der Approbation zu rechtfertigen.

Fundstelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 29.5.2013, Aktenzeichen 1 A 306/12

Gerfried Braune

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