LG Saarbrücken: Restwertklausel im KFZ-Leasing
In einem Urteil vom 18.11.2011 hat sich die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken u.a. mit der Restwertklausel in einem privaten KFZ-Leasingvertrag auseinander gesetzt. Der Leitsatz des Landgerichts lautet wie folgt:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel:
Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR … (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von … km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Zunächst einmal hat das Landgericht diese Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht als Individualvereinbarung gewertet. Die Tatsache, dass zwei vorformulierte Alternativen (Abrechnung auf km-Basis und Restwertabrechnung) mache die Klausel nicht zur Individualvereinbarung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass einzelne Komponenten individuell eingefügt worden seien, wie etwa der Restwert. Die Lasinggeberin habe nichts vorgetragen oder nachgewiesen, dass hier ein ernsthafter Verhandlungswille vorhanden war bzw. erkennbar war.
Da es sich hier um eine Preisvereinbarung handelt, sei die inhaltliche Kontrolle auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Die Kammer kommt im Ergebnis zu der Wertung, dass die Klausel intransparent sei, da im unmittelbaren Anschluss an die Restwertvereinbarung aufgeführt sei, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Hieran ändere weder der Hinweis auf die Fahrleistung als Kalkulationsgrundlage etwas noch die Tatsache dass auf Seite 1 des Vertrages bei der Rubrik Fahrleistung aufgeführt sei „keine“. Die Kilometerleistung werde hier als einziges Restwertkriterium dargestellt, obwohl es ja nur eines von vielen sei. Diese fehlende Transparenz führe letztlich zur Unwirksamkeit der Klausel.