Keine steuerliche Außenprüfung aus Rache
Wahrscheinlich nur, weil ein Rechtsanwalt einen Beamten des Finanzamtes wegen Mobbings durch den Vorsteher des Finanzamtes vertreten hatte, wurde gegen ihn eine Prüfungsanordnung erlassen. Der Rechtsanwalt hatte nachvollziehbar dargelegt, dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und bekannt seien. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst, so das Bundesfinanzhof in seiner Presseerklärung vom 14.3.12.
Der Rechtsanwalt hatte erfolglos gegen die Prüfungsanordnung vor dem Finanzgericht geklagt. Der BFH hat nun die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das zuständige Finanzgericht zurückverweisen. Die Außenprüfung müsse dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Wenn das Finanzamt sich von anderen, sachfremden Erwägungen leiten lasse, so könne dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen. Dann sei die Anordnung rechtswidrig. insoweit muss das Finanzgericht den Sachverhalt nun weiter aufklären.
2 Gedanken zu „Keine steuerliche Außenprüfung aus Rache“
es sollte die folgende Veröffentlichung nicht ganz unbeachtet bleiben:
http://www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2007/10/01/86665/index.html
frage mich, wo mein Kommentar geblieben ist?
1. ein Anwalt sollte niemals einen BLAWG-Beitrag mit „wahrscheinlich“ anfangen
2. gab es keine Rachemotive, zumal die Einflussnahme – wie in ihrem Beitrag nicht eindeutig erkennbar ist – über Ämtergrenzen hinweg hätte erfolgen müssen
3. http://www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2007/10/01/86665/index.html hat der Petitionsausschuss der Finanzverwaltung „kein fehlerhaftes Handeln zur Last legen können“
4. ist der BFH keine Tatsacheninstanz, etc.
Ihr Beitrag erweckt den Eindruck in der Finanzverwaltung werde nicht nach Recht und Gesetz gehandelt, und das FA lasse sich von sachfremden Erwägungen leiten. In dem wie von der Pressestelle dargelegten Fall kann ich durchaus ein Bedürfnis der Prüfung durch das Finanzamt erkennen. Sie nicht?
Es kann letztlich nicht das richtige Ergebnis sein, dass derjenige, der gegen die Finanzverwaltung einerseits – aus gutem Recht!! – im Verwaltungsrechtsweg vorgeht, nicht mehr im Finanzrechtsweg geprüft werden kann.