Keine Pflicht des Anwalts zur Einholung einer Deckungszusage…aber
Immer wieder gibt es Streit zwischen Anwälten und ihren Mandanten über die Frage, ob ein Anwalt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Mandanten verpflichtet ist, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Mit dieser Frage musste sich auch das Landgericht Wuppertal in einem Urteil vom 10.01.2013 (Aktenzeichen 9 S 200/11) beschäftigen.
Eine Rechtsanwältin war in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mandatiert worden. Sie rechnete auch entsprechend ab. Die Mandantin wollte aber nicht zahlen. sie rechnete mit einem Schadensersatzanspruch auf, da die Anwältin die Pflicht verletzt habe, eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Während des Prozesses zahlte die Rechtsschutzversicherung dann die Vergütung, obwohl der Anspruch gegen dei Rechtsschutzversicherung nach Ansicht der Beteiligten verjährt war. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat nun klargestellt, dass der Anwalt nicht verpflichtet ist, ohne besonderen Auftrag durch den Mandanten eine Deckungszusage einzuholen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Einholung einer Deckungszusage einen neuen Auftrag darstellt, der wiederum eine Vergütungspflicht auslöst.
Der Rechtsanwalt sei auch nicht verpflichtet, den Mandanten über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und dessen Höhe aufzuklären. Das System der gesetzlichen Gebühren beruhe gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung zu belasten. Etwas anderes gelte nur bei erkennbar aufklärungsbedürftigen Mandanten.
Und hier kommt dann der Pferdefuß zum Vorschein: Aufklärungsbedürftig seien regelmäßig rechtsschutzversicherte Mandanten, denn diese hätten regelmäßig ein Interesse an den Kostenfragen, nämlich insoweit, ob sie Gebührenansprüche des Rechtsanwalts aus eigenem Vermögen zu begleichen haben oder ob sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden können. Der Anwalt hat nach Auffassung der Richter demnach eine Hinweis- und Aufklärungspflicht. Deshalb dürfe der Rechtsanwalt vor der Zusage des Rechtsschutzversicherers nur dann tätig werden, wenn der Mandant ihn damit ausdrücklich in der Kenntnis der Gefahr beauftragt hat, eventuell die Kosten selbst tragen zu müssen.
Also sollte immer dann, wenn der Anwalt von der Existenz einer Rechtsschutzversicherung Kenntnis erlangt, vor einem Tätigwerden geklärt werden, ob dieses Tätigwerden bereits vor Eingang einer Deckungszusage erfolgen soll.
Fazit: Auch bei der gesetzlichen Vergütung sollte auf ein klares (und dokumentiertes) Vergütungsgespräch nicht verzichtet werden. Das spart einen Haufen Ärger und unzufriedene Mandanten.