Kein pauschales bestreiten der Nebenkosten
In einer Presseerklärung weist das Amtsgericht München auf ein Urteil vom 27. Januar 2012 (Aktenzeichen: 472 C 26823/11) hin. In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Nebenkostenabrechnung, die ein Mieter erhalten hatte. Der Mieter wollte den Nachzahlungsbetrag von 467 € nicht zahlen und begründete das damit, dass der Verbrauch viel zu hoch angesetzt worden sei.
Dem folgte das Amtsgericht nicht. Der Richter meinte, zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrundegelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Diesen Anforderungen sei die Nebenkostenabrechnung gerecht geworden.
Es reicht nicht aus, lediglich einen „zu hohen Verbrauch“ zu bemängeln. Der Mieter hatte keine Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Belege genommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig, so das Gericht. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Mieter zunächst in die Belege Einsicht nehmen müssen und dann im einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite.
Also muss man sich als Mieter schon etwas Mühe geben, eine Nebenkostenabrechnung zu überprüfen und Beanstandungen substantiiert vortragen.