Hauptgewinn vom Finanzamt

Hauptgewinn vom Finanzamt

Wie die Saarbrücker Zeitung heute berichtet, verschaffte das Finanzamt Saarbrücken einem Steuerpflichtigen aus dem Saarland einen Hauptgewinn in Höhe von circa 85.000 €. Was war geschehen? Ein Finanzbeamter hatte bei der Eingabe der Vorauszahlungen das Komma versehentlich ein wenig verschoben und so die Vorauszahlungen verzehnfacht. Es kam nun eine Steuererstattung von fast 71.000 € heraus sowie Zinsen von 14.000 € (statt läppischer 366 € plus 58 € Zinsen. Der Steuerpflichtige sagte erst mal nichts und behielt das Geld.

Erst fünf Jahre später fiel bei einer Revision der Fehler auf und das Finanzamt korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zuviel gezahlten Betrag zurück. Das missfiel wiederum dem Steuerpflichtigen, der Einspruch einlegte und dann Klage erhob.Die erste Instanz gab dem Finanzamt Recht. Der Bundesfinanzhof machte nun dem Steuerpflichtigen die Freude, den Erstattungsbescheid aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2011 Aktenzeichen VII R 55/10).

Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Rückforderung wegen Verjährung (§ 228 AO) nicht mehr möglich. Sinn dieser Vorschrift sei, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren solle, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat.Dies betrifft nach Auffassung der Richter nicht nur fällig gewordene steuerliche Ansprüche sondern es könne auch auf fällt gewordene nichts mehr angerechnet werden. Dies gelte sowohl, wenn der Steuerpflichtige dann eine geringere Steuerschuld habe oder sich dann eine höhere Steuerschuld ergebe.

Das Finanzgericht hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass diese Verjährungsvorschrift nicht angewandt werden könne, da dann der Erstattungsanspruch verjähre, bevor er überhaupt entstanden sei. Dem folgt der Senat nicht. Der Anrechnungsbescheid sei nur deklaratorisch und begründe keinen Zahlungsanspruch. Dieser werde von dem ursprünglichen Steuerbescheid festgelegt. auf diesen sie daher zurückzugreifen, soweit es um die Verjährung geht.

So kann der glückliche Steuerpflichtige nun endgültig mit dem Geld planen. Warum passiert mir eigentlich so etwas nicht? Mir hat das Finanzamt noch nie Geld geschenkt 🙁

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556

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