Gilt jetzt in Frankreich Arbeitsrecht für Arbeitstätigkeit von Strafgefangenen?
In den Strafvollzugsvorschriften in Frankreich heißt es, dass die Arbeitsverhältnisse Strafgefangener nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrages sind. Eine Strafgefangene in Versailles hatte seit September 2010 für eine Telekommunikationsfirma für einen Stundenlohn zwischen 2,53 € und 4,65 € gearbeitet. Sie hatte dort in einem Callcenter ADSL-Modems verkauft. Die Beschäftigung war beendet worden, weil die Strafgefangenen ein (einziges) privates Telefonat geführt hatte.
Hiergegen hatten ihr Anwälte geklagt und vor dem Arbeitsgericht in Paris Recht bekommen. Sie bekommt nun verschiedene Entschädigungszahlungen, nämlich 521,10 € Kündigungsentschädigung, 52,10 € Urlaubsabgeltung, Entschädigung wegen Nichteinhaltung des Kündigungsverfahrens (521,03 €), mehr als 3.000 € Schadensersatz und 2.358 € rückständigen Lohn sowie Urlaubsentgelt.
Dies ist das erste Mal, dass in Frankreich auf Arbeitstätigkeiten von Strafgefangenen Arbeitsrecht angewandt wurde. Der Anwalt der Strafgefangenen hatte sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention, auf das Übereinkommen über die Zwangs- und Pflichtarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation und den Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte berufen. Außerdem meinte er, dass in Frankreich kaum noch jemand Arbeit hätte, wenn jeder wegen eines privaten Telefonats gekündigt würde.
Das ist ein großer Tag für alle Strafgefangenen in Frankreich, meinte die Anwältin der Strafgefangenen, Fabien Arakélian und setzte hinzu, dass nun das Arbeitsrecht in den Gefängnissen angekommen ist. Es bleibt nun abzuwarten, ob diese Entscheidung ständige Rechtsprechung in Frankreich wird.
In Deutschland geht es Strafgefangenen nicht besser, wobei die gezahlten Löhne wohl noch geringer sind.
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