Es muss nicht immer am Pferd liegen….
…wenn ein Reiter vom Pferd fällt. Deshalb haftet der Tierhalter nicht automatisch bei einem Sturz des Reiters gemäß § 833 BGB. Ebensowenig gibt es einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz eines Reiters auf das unberechenbare Verhalten von Pferden zurückzuführen ist. Dies ist der Grundtenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.09.2012 (9 U 162/11). Den Hinweis auf das Urteil habe ich auf dem Blog Juraexamen.info hier gefunden.
Eine Reiterin war bei eine Ausritt gestürzt und hatte sich schwere Verletzungen, u.a. eine Skalpierungsverletzung am Kopf, zugezogen. An den Unfallhergang konnte sie sich nicht mehr erinnern. Sie behauptete, sich noch erinnern zu können, dass das Pferd, das sie ritt, habe plötzlich gescheut und sei durchgegangen. Dann sei sie wohl mit dem Kopf gegen einen Ast gestoßen. Hieran könne sie sich aber nicht erinnern.
Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Reiterin blieb erfolglos. Der Senat vermochte nicht festzustellen, dass der Unfall durch das Pferd verursacht wurde, d.h. dass sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass der Sturz eines Reiters regelmäßig vom Pferd verursacht werde. Die Gefahr eines Sturzes sei untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Stürze ein Reiter vom Pferd, könne das durchaus allein von ihm verursacht worden sein, so der Senat. Zeugen des Unfalls gab es nicht. Auch einen Indizienbeweis vermochte die Reiterin nicht zu führen. Das bei der Klägerin festgestellte Verletzungsbild, insbesondere die Skalpierungsverletzung, lege zwar durchaus nahe, dass sie mit einem harten bzw. widerstandsfähigen Gegenstand, möglicherweise mit einem Ast oder einem Baumstamm, mit hoher Geschwindigkeit kollidiert sei. Wie es dazu gekommen sei, sei aber nicht weiter aufklärbar. Das Scheuen des Pferdes sei aber nur eine der denkbaren Möglichkeiten.
Der Senat setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob der Reiterin wegen des von ihr unverschuldeten Beweisnotstands eine Beweiserleichterung zuzubilligen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe die Beweisnot der beweisbelasteten Partei nicht dazu, dass an ihre Behauptung nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen sei. Auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertige keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei. Auch sei kein Raum für eine Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen.
Jeder Reiter weiß nun mal, dass ein Reiter auch ohne Verschulden des Pferds vom selbigen fallen kann.