Eine(r) für alle?
Auf Legal Tribune Online (LTO) kommentiert Dr. Christian Deckenbrock hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anwaltsvergütung bei der Beratung beider Ehepartner im Rahmen von Trennung und Scheidung. Offenbar hält der BGH das nicht für grundsätzlich unzulässig.
Ich habe das auch in früherer Zeit als Rechtsanwalt nicht getan. Ein Anwalt kann – und das ist völlig unabhängig von irgendwelchen berufsrechtlichen Regelungen – nicht guten Gewissens beide Ehepartner im Rahmen von Trennung und Scheidung beraten. Ich erlebe das ja bereits im Rahmen von Mediationsverfahren in diesem Bereich. Von mir als juristischer Mediator wird oft erwartet, dass ich zu rechtlichen Fragestellungen meine Meinung äußere. Als Mediator kann ich das ohnehin nicht, ohne meine neutrale Stellung zu gefährden – abgesehen von abstrakten allgemeinen Informationen. Im Einzelfall kann ich aber nicht beiden Parteien irgendeinen konkreten Rat erteilen. Hier müssen sich dei Medianden rechtlichen Rat selbst einholen. Ich wähle daher auch bei der Unterhaltsberechnung einen völlig anderen Ansatz, nämlich dass die Medianden den Unterhaltsbedarf unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle selbst ermitteln und wir dann sehen, wie es gelingen kann, diesen Bedarf zu decken, Die gesetzlichen Ansprüche müssen sie sich von den Beratungsanwälten ermitteln lassen, wobei sie in aller Regel die Erfahrung machen, dass hier recht unterschiedliche Beträge herauskommen.
Aber wie gesagt, auch als Anwalt hätte ich ein äußerst ungutes Gefühl, wenn ich eine Scheidungsvereinbarung (als Interessenvertreter nur eines Ehegatten) verfassen würde, ohne dass der andere anwaltlich vertreten ist. Entweder begehe ich dann Parteiverrat, indem ich den von mir nicht vertretenen Partner auf irgendwelche für ihn günstige Punkte hinweise, die er sonst ohne eigene anwaltliche Beratung nicht gesehen hätte, oder ich ziehe gemeinsam mit meinem Mandanten den nicht anwaltlich Vertretenen über den Tisch. Das hätte und würde meiner Berufsauffassung auch widersprechen.
Und den Mandanten sei gesagt, dass man sicherlich an der falschen Ecke sparen will, wenn man nur einen Anwalt beauftragt. Die im Rahmen einer Trennung und Scheidung zu klärenden Punkte sind sicherlich zu komplex, als dass man an der Rechtsberatung sparen kann. Deshalb achten auch Mediatoren in derartigen Fällen darauf, dass die Medianden zumindest die Abschlussvereinbarung durch (je) einen Anwalt überprüfen lassen. Mediation beruht auf der Selbstbestimmung der Medianden und diese wiederum setzt Informiertheit voraus.