Ein anderer Motor im Gebrauchtwagen ist keine Falschlieferung

Ein anderer Motor im Gebrauchtwagen ist keine Falschlieferung

Das Oberlandesgericht in Saarbrücken beschäftigt sich in seinem Urteil vom 25.04.2013 (Aktenzeichen 4 U 83/11 – 24) mit der Problematik, ob der Austausch des Motors nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug einen Mangel oder eine Falschlieferung darstellt.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte einen Pferdetransporter für 18.000 € gekauft. Laut Vertrag sollte noch eine Haupt- und Abgasuntersuchung durchgeführt werden. Hierbei wurde der Motor des Fahrzeugs zerstört. Der Verkäufer ließ einen gebrauchten Austauschmotor einbauen. Nachdem erstinstanzlich darum gestritten worden war, ob der Motor überhaupt typgerecht ist und nicht zum Erlöschend er Zulassung geführt hat, konnte in der zweiten Instanz nachgewiesen werden, dass der Motor offenbar dem ursprünglichen Motor entsprach.

Das Oberlandesgericht war der Meinung, dass ein gebrauchtes Kraftfahrzeug als Objekt eines Stückkaufs im wesentlichen durch die Karosserie und das Fahrgestell mit der Fahrgestell-Nummer konkretisiert werde. Der Senat führt hierzu aus: „Mithin wird der Verkehr an der Wesenseinheit der Kaufsache nicht zweifeln, solange der Käufer das gekaufte Fahrgestell und die korrespondierenden Aufbauten und mit Ausnahme des Motors die Sachgesamtheit „Kfz“ in derselben Gestalt erhält, wie sie der Kaufsache zum Zeitpunkt der kaufvertraglichen Konkretisierung entsprach.“

Demnach ist der Austausch des Motors für die Identität des Fahrzeugs ohne Bedeutung. Dieser Austausch kann allenfalls zu Mängelgewährleistungsansprüchen führen. Allein die Tatsache, dass der Motor getauscht wurde, stellt an sich noch keinen Mangel dar. Im konkreten Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der verbaute Ersatzmotor gegenüber dem ursprünglichen Motor mangelhaft war.

Wegen der weiteren Mängel an dem Fahrzeug hatte der Kläger keine Aufforderung zur Nacherfüllung gesetzt, so dass ein Anspruch auch Rückabwicklung bereits hieran scheiterte.

Leitsatz des OLG: Beim Stückkauf liegt eine Falschlieferung i.S.v. § 434 Abs. 3 BGB nicht vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs vor Gefahrübergang anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbaut.

Gerfried Braune

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