Die Prozesskostenhilfe bleibt, auch wenn man zu Reichtum gelangt
Einer Beteiligten war (noch vor Inkrafttreten des FamFG) Prozesskostenhilfe gewährt worden. Dann hatten die Eheleute wohl das gemeinsame Haus veräußert (im Saarland geht es bei jeder Ehescheidung um ein Haus) und der Ehefrau war ein wohl nicht unerheblicher Anteil am Veräußerungserlös zugeflossen. Das Familiengericht dachte nun mitleidsvoll an die klamme Staatskasse und hob die bewilligte Prozesskostenhilfe auf.
Auf die sofortige Beschwerde hin lupfte der 6. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts nun diesen Beschluss des Familiengerichts. Er führt aus, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung nur unter den in § 124 ZPO normierten Voraussetzungen möglich sei. Eine Partei dürfe im übrigen auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostehilfeentscheidung vertrauen. Dieser Vertrauensschutz habe auch Vorrang vor fiskalischen Interessen. Dies gelte auch dann, wenn einer Partei Vermögen zugeflossen sei, das, wenn es bei Beantragung der Prozesskostenhilfe vorhanden gewesen sei, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe verhindert hätte. Dies könne allenfalls im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden, wobei diese Vorschrift keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtfertigt sondern ausschließlich eine Änderung der auf die Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen.
Hierbei muss das Gericht sein Ermessen ausüben.
Da das Familiengericht aber die Prozesskostenhilfe aufgehoben hatte statt Zahlungen auf die Prozesskosten festzusetzen, war der Beschluss aufzuheben.
Also merke: Auch wenn man im Lotto gewinnt (oder sonst zu Vermögen kommt), darf die Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden. Das Gericht darf allenfalls nach auszuübendem Ermessen Zahlungen auf die Prozesskosten anordnen.
Ein Gedanke zu „Die Prozesskostenhilfe bleibt, auch wenn man zu Reichtum gelangt“
Aber was ändert das im Endeffekt? Das OLG hat den Beschluss aufgehoben, das Familiengericht wird jetzt nach § 120 Abs. 4 ZPO eine Einmalzahlung in Höhe der Verfahrenskosten anordnen.
Der einzige Unterschied (dass hier das Ermessen zu Gunsten der VKH Partei ausgeübt wird glaubt ja wohl keiner 😉 ): Die Einmalzahlung wird üblicherweise in Höhe der Wahlanwaltsvergütung angeordnet und nach zahlung die Diferenz an den Anwalt ausgekehrt, während bei der Aufhebung nur der aus der Staatskasse verauslagte Betrag eingetrieben wird und das Inkasso bezüglich der Differenzanwaltsvergütung vom Anwalt selbst – ggfs. mittels § 11 RVG – durchzuführen ist…