Die Haftung des Hundehalters
Die Haftung des Hundehalters für von dem Hund verurssachte Schäden ergibt sich aus § 833 BGB. Hundehalter ist, wer die Bestimmungmacht über den Hund hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Hudnes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Hudnes für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Dies ist unabhängig von der Eigentümerstellung.
Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Hund einen Schaden verursacht hat. Hierbei muss sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht haben.
Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an, es handelt sich um eine Gefährdungshaftung.
Das Verhalten des Hundes muss für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich sein (Zurechnungszusammenhang). Ein mttelbarer ursächlicher Zusammenhang reicht für eine Haftung aus. Auch eine reine psychische Verursachung reicht auch aus, wenn der Verletzte z.B. aus Angst vor dem Hund auf die Straße läuft und dort verunglückt.
Liegen alle diese Voraussetzungen vor, hat der Hundehalter die dem Geschädigten entstandenen Sachschäden und auch Schmerzensgeld zu ersetzen.
Ein gewisses Regulativ ergibt sich aus der Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten. Hierbei ist das Verhalten des Geschädigten, dessen Einsichtsfähigkeit und die Situation zu berücksichtigen.
Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter vorgesehen, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient. Der Hundehalter muss einen Schaden, der durch einen solchen Hund verursacht, nicht ersetzen, wenn er nachweisen kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Baechtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Die Haftung des Hudnehalters geht – wie man sieht – sehr weit. Es empfiehlt sich daher für jeden Hundehalter, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Schnell ist man ohne jegliches Verschulden erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt, die ohne entsprechende Versicherung existenzgefährdend sein können.
Ein Gedanke zu „Die Haftung des Hundehalters“
Das tatsächlich Interessante beim Hundeyoga ist die Wechselbeziehung der Abänderung des emotionalen Zustands seitens Herrchen und Dem Hund: sobald sich während der Yogastunde die Entspannung bei Herrchen oder Frauchen einstellt, ändert sich gleichwohl der Hund und wird viel gelassener.