Der Umzug zur Freundin muss warten

Der Umzug zur Freundin muss warten

Mit Beschluss vom 17.11.2011 (Aktenzeichen 6 UF 110/11) hat das Saarländische OLG klargestellt, dass der Umzug eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Únterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht verheirateten – neuen Lebensgefährtin jedenfalls dann nicht unterhaltsrechtlich gebilligt werden könne, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen (so der Leitsatz).

Der Unterhaltsschuldner war zu seiner etwa 300 km entfernt wohnenden neuen Lebensgefährtin gezogen. Im Unterhaltsprozess war er der Meinung, dass die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Derartige private Belange hätten nach Meinung des 6. Senats zurückzustehen, zumindest wenn es um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede stehe. Ob dies auch dann gilt, wenn der Mindestunterhalt gezahlt werden kann und es (nur) um die Höhe des Unterhalts geht, ließ der Senat offen.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts zurück.

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556

Kommentar verfassen

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner