Der Streit um des Hundes Schwanz
Um des Hundes Schwanz (ja ich weiß, dass das Rute heißen muss) ging es in einem am 7.7.2011 entschiedenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Paderborn (Urteil vom 7.7.2011 Aktenzeichen 4 O 87/10).
Der Kläger und Züchter von Schäferhunden verlangte von einem Tierarzt Schadensersatz in Höhe von von 15.381,23 €. Der Tierarzt hatte die Schäferhündin an den Ohren und der Rute allein aus kosmetischen Gründen operiert. Der Streit ging vor allem um die Operation an der Rute. Die Rute des operierten Hundes wies nämlich Auffälligkeiten auf, die bereits bei der Mutter der Hündin vorlagen. Der Umfang der Auffälligkeit blieb streitig. Letztlich ging es dem Züchter darum, mit dieser Hündin weiter züchten zu können.
Die Rute des Hundes wurde begradigt, indem ein Keilstück zwischen dem 8. und 9. Schwanzwirbel entfernt wurde. Vor der Operation erfolgte keine Rasur des Operationsgebiets, auf wessen Veranlassung das geschah, war streitig. Der Schwanz wurde verbunden und der Kläger fuhr mit der Hündin wieder nach Hause, 240 km entfernt. Drei Tage nach der Operation erkundigte sich eine Tierarzthelferin telefonisch bei dem Züchter nach dem Zustand der Hündin. Der Züchter meinte, es ehe der Hündin gut und er werde sich wegen eines neuen Termins melden. Fast zwei Wochen später stellte der Züchter die Hündin nochmals in der Praxis des Tierarztes vor. Hierbei wurde eine Entzündung des Operationsgebiets im Rutenbereich festgestellt. außerdem erhielt der Züchter für den Hund ein Antibiotikum. 9 Tage später stellte der Züchter den Hund einem anderen Tierarzt vor Ort vor. Der stellte eine hochgradig infizierte und nekrotische Verletzung der Rute fest. Er führte eine Teilamputation der Rute durch.
Der Züchter macht nun einmal die Tierarztkosten als auch eine Wertminderung der Zuchthündin von 15.000 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Einen vertraglichen Anspruch hat das Landgericht verneint, weil der wischen den Parteien geschlossene Behandlungsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 TierschutzG nichtig sei. Rein kosmetische Operationen verstoßen demnach gegen § 1 TierschG. Demnach dürfen Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund zugefügt werden. An diese Gebote ist auch ein Tierarzt gebunden. Dies war dem Züchter als auch dem Tierarzt bekannt. Es habe keinerlei medizinische Indikation für die Operation bestanden. Es ging ausschließlich um die kosmetische Korrektur und die Erhöhung des Zuchterfolgs. Das Entnehmen eines Stück Knochens verstößt auch gegen § 6 Abs.1 Satz 1 TierschutzG.
Auch war das Gericht letztlich davon überzeugt, dass die Rasur des Operationsgebiets auf Wunsch des Züchters unterlassen wurde, weil er vermeiden wollte, dass die Operationsnarbe zu sehen ist, da er mit der Hündin schon zeitnah Ausstellungen besuchen wollte.
Der Tierarzt schuldete auch keine Operationsnachsorge, da sich dessen Praxis 240 km und 2 Fahrstunden von dem Wohnort des Züchters entfernt befand und deshalb nach Überzeugung des Gerichts vereinbart war, dass der Züchter die Nachsorge von einem vor Ort ansässigen Tierarzt vornehmen lässt.
Aufgrund all dessen stehen dem Züchter auch keine Ansprüche aus § 823 BGB zu.
Aus dem Zuchterfolg (mit den entsprechenden Einnahmen) ist wohl nichts geworden (wobei die Zuchtvorschriften ohnehin eine Zucht mit dieser Hündin wegen der Knickrute nicht zugelassen hätten).