Der Staat als Konkurrent?

Der Staat als Konkurrent?

Vielen Dank für den Hinweis auf Xing: Klaus Peter Kill hat dort auf das Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 176/06 vom 22.04.2009 hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig handelt, wenn sie nicht auf die Angebote privater Wettbewerber hinweist.

Der Kollege Kill stellt deshalb zu Recht die Frage: Hat Sie schon einmal ein Gericht als außergerichtliche(n) Mediator(in) empfohlen? In der Tat geschieht das so gut wie nie. Hierzu wären nach dem oben genannten Urteil die Gerichte allerdings verpflichtet. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte sich ohnehin einen (in meinen Augen unzulässigen) Wettbewerbsvorteil gesichert habe: Das Mediationsverfahren vor  dem Güterichter ist kostenfrei!

Eigentlich wäre der Verweis auf außergerichtliche Anbieter von Mediation das Mindeste, was die Gerichte tun müssten. Meiner Meinung nach ist ohnehin dem Staat bzw. der Justiz aufgrund des Subsidiaitätsprinzips untersagt, privaten Anbietern von Dienstleistungen Konkurrenz zu machen und das noch in der Form, dass es (nicht nur für sozial Schwache) letztlich kostenfrei ist. Leider ist der Rechtsschutz gegen staatliche Konkurrenz –  zumindest soweit es um den Marktzutritt geht – noch nicht geregelt.

Tatsache ist aber, dass es keinen Grund gibt, warum Gerichte Mediation (durch die Güterichter) anbieten dürfen. Es gibt keinerlei Bedarfsengpass, im Gegenteil, viele Mediatoren würden sich über mehr Aufträge freuen. Die Mediation gehört auch nicht zum Kernbereich der Justiz. Die Justiz ist dafür da Rechtsstreite zu entscheiden. Es ist auch in Ordnung, wenn die Richter in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken sollen. Mediation ist aber qualitativ ein völlig anderes Verfahren (auch wenn das bei manchem Richter noch nicht angekommen ist).

Recht ausführlich hat der Anwaltsverein Baden-Württemberg damals im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf des Mediationsgesetzes zu der frage der Sinnfälligkeit der richterlichen Mediation Stellung genommen (worauf der Kollege Kill auch hinweist).

Ich denke, diese Frage sollte auch unter den Mediatoren und auch innerhalb der Justiz einmal diskutiert haben. Leider scheinen die Mediationsverbände eher darüber nachzudenken, wie sie sich die Pfründe der Zertifizierung von Mediatoren erhalten können, anstatt einmal gemeinsam diese Frage des unzulässigen Wettberwerbs durch die Justiz zu problematisieren.

Vorheriger Artikel

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556

Kommentar verfassen

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner