Der Personalberater als Whistleblower

Der Personalberater als Whistleblower

Der Personalberater, der vor allem mit strikter Diskretion und Vertrauensgarantie warb, wurde von einer Fima damit beauftragt, für eine bestimmte Aufgabe eine geeignete Person zu finden. Der Personalberater leitete die Unterlagen einer Frau an die Firma weiter. Der Personalleiter der Firma teilte dem Personalberater daraufhin mit, dass der Geschäftsführer keine Frau auf dieser Position wünsche.

Es kam, wie es kommen musste: Der Vertrag zwischen dem Personalberater und der Firma wurde aufgrund von Differenzen aufgelöst. Nachdem er sein Honorar kassiert hatte, informierte er die Bewerberin darüber, dass der Geschäftsführer der Firma keine Frau einstellen wolle und riet ihr, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Diese führte daraufhin ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen die Firma wegen Verstoßes gegen das AGG. In diesem Verfahren schloss die Firma mit der Bewerberin einen Vergleich über eine Entschädigung in Höhe von 8.500,– €. Diesen Betrag plus die Anwaltskosten wollte die Firma dann vom Personalberater ersetzt haben.

Beim Landgericht unterlag die Firma. Eine Verschwiegenheit sei nicht ausdrücklich vereinbart worden. Eine nebenvertragliche Verschwiegenheitspflicht finde ihre Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Vertragspartner dürfe nicht darauf vertrauen, dass Verstöße gegen das AGG vertraulich behandelt würden, so das Landgericht. Außerdem trage die Firma ein überwiegendes Mitverschulden.

Vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 08.05.2014, Aktenzeichen 16 U 175/13) hatte die Firma dann wenigstens teilweise Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass die Verschwiegenheitspflicht des Personalberaters sich als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebe. Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht sei nicht gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das AGG stelle keine Straftat dar; er sei nicht einmal als gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB ausgestaltet, sondern führe lediglich zu einem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch des Betroffenen. Gehe es allein um einen solchen zivilrechtlichen Sachverhalt, könne sich der Personalberater nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit gehandelt zu haben, meinten die Richter des OLG.

Zudem sei das Verhalten des Personalberaters rechtsmissbräuchlich gewesen, weil er die Information allein aus Verärgerung über die Vertragsbeendigung weitergegeben habe. Zu der Bewerberin habe er keine Verpflichtung gehabt, sie über die Ablehnungsgründe aufzuklären.

Allerdings hat der Senat der Firma nur 1/3 des Schadens zuerkannt, da ihr ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten sei. Dir Firma habe die wesentliche Ursache für den ihr entstandenen Schaden gesetzt, weil sie gegen das AGG verstoßen habe. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben könne die Firma daher nicht den vollen schaden ersetzt erhalten. Es sei gerechtfertigt, die Firma überwiegend haften zu lassen. Der Senat schätzte die Verteilugn auf 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Firma.

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Gerfried Braune

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