Dass es am Pool nass und glitschig ist, sollte man wissen
Allmählich treibt bei uns die Sucht, für jeden, aber auch jeden Unglücksfall, selbst wenn er offensichtlich auf der eigenen Dummheit beruht, einen Schadensersatzpflichtigen zu suchen, ähnliche Blüten wie in den USA – nur dass unsere Gericht in den meisten Fällen da nicht mitspielen.
Anders ist es auch kaum zu erklären, dass eine Frau den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen versucht, weil sie in ihrem Türkeiurlaub ca. 3 m von dem Pool entfernt auf der Nässe ausrutschte und sich den Oberschenkelhals brach. Sie war der Meinung, der Verkehrssicherungspflicht sei nicht genüge getan worden, weil nicht auf Schildern vor der Nässe und der Rutschgefahr gewarnt worden sei.
Da meinten aber die Gerichte – zuletzt das OLG Düsseldorf (I-12 U 24/11), es sei kein Reisemangel, wenn es rund um einen Pool nass und glatt sei. Ausrutscher am Swimmingpool gehörten zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden. Die Nässe sei erkennbar gewesen.
Auf Deutsch: Reisende schaltet auch im Urlaub den Rest des verbliebenen Gehirns ein!
Und: Welcher Anwalt hatte eigentlich die Chuzpe, diesen Fall bis zum OLG durchzuziehen?