Das Kamel als Reisemangel
In den Gerichtssälen tobt doch das pralle Leben, wenn man so manches Urteil liest. Ein Tourist hatte zusammen mit seiner Frau eine Pauschalreise gebcht. Darin war auch ein Kamelritt bei Beduinen angeboten. Irgendwie konnte das Kamel dann den Touristen nicht so richtig leiden oder wollte ihn nicht tragen. Jedenfalls stieg erst die Ehefrau auf das Kamel. Dieses erhob sich dann, ehe der Ehemann auch auf das Kamel steigen konnte. Der Kamelführer lies das Kamel sich dann erneut ablegen und entfernte sich. Er forderte aber vorher den Ehemann auf, das Kamel nun zu bestigen. Gerade als er sein Bein über das Kamel schwingen wollte, erhob sich das Kamel erneut. Erst jetzt kam der Kamelführer herbeigeeilt und setzte ihn dann schlussendlich auf das Kamel.
Allerdings hatte der Versuch, das auf das Kamel zu kommen, ernste Folgen für den Touristen. Er erlitt durch den Aufprall auf den Metallbügel des Kamelsattels einen Beckenbruch mit einer Symphysen-Sprengung und ISG-Fugen- Sprengung links. Der Unfall geschah am 18.9.2011. Nach seinem Rücktransport nach Deutschland befand sich der Geschädigte bis 12.10.2011 in der Klinik und später in Reha. Wegen Komplikation musste er noch weitere stationäre Krankenhausaufenthalte und Operationen erdulden.
Nun sprach ihm das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 04.11.2013, Aktenzeichen 12 U 1296/12 ein Schmerzensgeld von 15.000 € und weiteren Sachschaden sowie Zukunftsschaden zu.
Im Gegensatz zum Landgericht Koblenz ging der Senat von einem Reisemangel aus. Die Beklagte habe aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Pauschalreisevertrages den in der Reiseausschreibung (Anlage K3) angebotenen Kamelritt bei den Beduinen in einer für den Kläger, als Reisenden, geeigneten Art und Weise zur Verfügung stellen müssen, so der Senat. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die vor Ort tätigen Erfüllungsgehilfen des Reiseunternehmens hätten ein für den Touristen gefahrloses Aufsteigen auf das Kamel sorgen müssen. Der Kamelführer hätte sich nach der Anweisung, auf das Kamel aufzusteigen, entfernt, ohne dafür zu sorgen, dass das Kamel auch liegen bleibt. Dies stelle einen Reisemangel dar. Die Richter weiter: „Der Kläger, als Mitteleuropäer, war erkennbar im Umgang mit Reitkamelen und deren offensichtlichen Besonderheiten, wie u.a. der Tatsache, dass diese, anders als Pferde, zunächst mit dem Hinterteil aufstehen und somit eine zwangsläufige Bewegung des Reiters bzw. des Aufsteigenden nach vorne erzwingen, unerfahren. In dieser Situation konnte die Beklagte, bzw. deren Erfüllungsgehilfe, den Kläger nicht „seinem Schicksal überlassen“ sondern hätte ihn vielmehr zuverlässige Hilfestellung bis zum Zeitpunkt des sicheren Aufsitzens auf dem Kamel geben müssen.„