Das ist Mediation (§ 1 MediationsG)
§ 1 MediationsG definiert Mediation wie folgt:
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
Der Mediator wird beschrieben als
„eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt“.
Diese Definitionen sind wichtig für die Rechte und Pflichten des Mediators, die sich aus diem Mediationsgesetz ergeben.
Es gab bereits vor dem Regierungsentwurf des Mediationsgesetzes eine Reihe von Definitionen für Mediation. Am bekanntestens ist sicherlich die Definition von Dr. Georg Mähler:
„Mediation ist ein freiwilliger Prozess, in dem Konfliktpartner mit Hilfe eines neutralen Dritten ohne inhaltliche Entscheidungsbefugnis gemeinsame, aufeinander bezogene, nach Möglichkeit wertschöpfende Entscheidungen treffen, die von dem wachsenden Verständnis von sich selbst, dem anderen und ihrer Sicht der Realität aufbauen.“
Diese Definition geht in Teilen über den Gesetzestext hinaus, soweit es um das Ziel der Mediation geht, bleibt aber auch dahinter zurück, als weder die Vertraulichkeit des Verfahrens noch die Neutralität des Mediators genannt wird. Einige weitere Definitionen finden sich hier, da und dort.
Legt man die Gesetzesdefinition zu Grunde ergeben sich folgende Merkmale:
Es müssen zumindest neben dem Mediator (oder der Mediatorin oder den Mediatoren) zumindest zwei Parteien an der Mediation beteiligt sein, so dass die sogenannte „one party mediation“ aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfällt.
Mediation muss freiwillig sein, so dass das Gesetz eine Zwangsmediation ausschließt, so dass obligatorische Mediationsverfahren vor einleitung eines Gerichtsverfahrens, wie sie in den USA teilweise geregelt sind, hier nicht in Betracht kommen.
Ebenso wichtig ist das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Mediation will ja gerade Konfliktlösungen erreichen, die zufriedenstellender und haltbarer als Drittenscheidungen sind. Eigenverantwortlichkeit ist hierfür unabdingbar. Eigenverantwortung heißt zum einen, dass die Parteien in der Lage sind, sich frei zu entscheiden. Das schließt Mediation bei bestimmten Suchterkrankungen, starker Depression und auch bei einem starken Machtgefälle aus.Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit verlangt aber auch, dass die Parteien über die rechtlichen Möglichkeiten sowie über die Folgen der ins Auge gefassten Vereinbarung informiert sind. Nicht zuletzt deshalb postuliert § 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG auch, dass der Mediator die Parteien auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, dass die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüft werden kann.
Richtigerweise wurde auch in die gesetzliche Definition aufgenommen, dass Mediation ein strukturiertes Verfahren ist. Diese Struktur, die letztlich auf der Grundlage des Harvard-Verhandlungskonzepts entstanden ist, zeichnet die Mediation gerade gegenüber anderen Verfahren aus, vor allem gegenüber den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen, auch wenn die Struktur in Einzelheiten bei verschiedenen Autoren geringfügig voneinander abweicht.
Ferner ist festgelegt, dass Ziel der Mediation die einvernehmliche Beilegung eines (zwischen den Parteien bestehenden) Konflikts ist. Damit ist Mediation auch klar gegenüber einer Paartherapie abgegrenzt. Es geht um klar abgegrenzte Konflikte und nicht die Bewältigung und Aufarbeitung von Vergangenheit. Dass die Beilegung des Konflikts einvernehmlich sein muss, folgt schon aus dem Prinzip der Freiwilligkeit und auch daraus, dass der Mediator nicht entscheidungsbefugt ist.
Was die Unabhängigkeit des Mediators bedeutet, ist in § 3 MediationsG nochmals im Einzelnen definiert. Gleiches gilt für das Postulat der Neutralität. Wichtig ist auch, dass der Mediator nicht entscheidungsbefugt ist. Somit ist auch klar gestellt, dass Richter keine Mediatoren sein können, solange sie in der Sache entscheiden können. Ebenso wird dadurch Mediation vom Schlichter und Schiedspersonen an einem Schiedsgericht.
Teilweise wird bemängelt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes sich explizit auf die Mediation und nicht auf andere ADR (alternative dispute resolution) Verfahren beschränkt. Das Gesetz fußt auf der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, die auch ausschließlich die Mediation erwähnt. Es besteht und bestand daher kein anlass, alle alternativen Konfliktlösungsmethoden in das Gesetz einzubeziehen.
Auch die Tränen über den Fortfall der gerichtsinternen Mediation vermag ich nicht nachzuvollziehen. Zum einen wird den Gerichten ja eine erweiterte Möglichkeit zur Güteverhandlung eröffnet, die nicht ausschließt, dass mediative Techniken angewandt werden. Es ist nur nicht nachzuvollziehen, warum der Staat sich herausnehmen will, in einem Bereich, in dem privatwirtschaftlich Dienstleistungen angeboten und erbracht werden, selbst zu wildern und die natürlich noch ohne besondere Kosten. Die freiberuflichen Mediatoren haben in der Regel erhebliche Summen in ihre Ausbildung zum Mediator gesteckt (selbst finanziert). Oder will die Justiz in Zukunft auch Rechtsberatung in allen Feldern anbieten, die sonst Anwälten und steuerberatern vorbehalten ist (weil man ja sowieso Juristen hat, die offenbar nicht ausgelastet sind).