Bundesgerichtshof: Zustellung nach 13 Monaten immer noch „demnächst“
Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung auch dann, wenn die Bekanntgabe des Antrags durch die Gütestelle erst 13 Monate später veranlasst wird. Dies hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen XI ZR 230/08) entschieden.