Kategorie: Mediation

Ein heißes Eisen: Das Sitzungprotokoll

Viele Mediatoren übersenden den Medianden nach jeder Sitzung ein ausführliches Sitzungsprotokoll. Dass ein Mediator für sich selbst ein Sitzungsprotokoll in welcher Form auch immer erstellt als Gedächtnisstütze, um einen kontinuierlichen Mediatonsprozess zu gewährleisten, ist selbstverständlich. Etwas anderes gilt für Protokolle der einzelnen Mediationssitzungen, die für die Konfliktpartner bestimmt sind.

Es ist zu wenig…

…was mir bleibt bzw. was ich bekomme. Das ist meist die Meinung der einen oder anderen Seite bei einer Familienmediation, wenn es um Unterhalt geht. Leider kommt es so gut wie nie vor, dass das vorhandene Einkommen reicht, alle Bedürfnisse zu befriedigen. Eine der schwierigsten Aufgaben für den Mediator ist es daher, bei einer Mediation

Thema verfehlt

Die Saarbrücker Zeitung berichtet in ihrer Samstagsausgabe über hohe Personalfluktuation in den Winterberg-Kliniken in Saarbrücken. Es ist geradezu ein Musterbeispiel für fehlendes Konfliktmanagement in einem Unternehmen und es ist ein Musterbeispiel dafür, wie gekonnt und konsequent die Klinikleitung an den Bedürfnissen ihrer Mitarbeiter vorbei argumentiert. Traurig ist, dass die Redakteure der Saarbrücker Zeitung sich auf

Ein heißes Eisen…

..ist für viele Mediatoren die Beteiligung von Anwälten am Mediationsverfahren. Einmal sind Anwälte am Mediationsverfahren als Beratungsanwälte beteiligt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG schreibt den Mediatoren vor, dass sie die Parteien, die noch keinen Beratungsanwalt haben, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen). Manche (viele?) Rechtsanwälte

Konfliktmanagement tut not!

Vor kurzem hatte ich bereits auf den Blogbeitrag des Handelsvertreter Blogs hier hingewiesen. Dort wird von einer Richterin beim Arbeitsgericht geschrieben, der es in einer Sitzung gelang, einen offenbar für alle befriedigenden Vergleich auszuhandeln und zwar mit mediativen Mitteln und Techniken.

Die gerichtsinterne Mediation ist tot – es lebe der Güterichter

Noch muss das Mediationsgesetz den Bundesrat passieren (kein Zustimmungserfordernis sondern ein Einspruchsgesetz). Wenn es in der beschlossenen Form in Kraft tritt, läuft die gerichtsinterne Mediation mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes aus. Stattdessen wird § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner