Kategorie: Familienrecht

Einfach mal so über die Kosten entscheiden – das geht nicht!

In einem Stufenverfahren nimmt die Antragstellerin ihren getrennt lebenden Ehemann auf Trennungsunterhalt in Anspruch, nachdem sie außergerichtlich ihren Anspruch auf vorläufig 1.000 € beziffert hatte. Nachdem der Antragsgegner in der ersten Stufe teilweise Auskunft erteilt hatte, teilte die Antragstellerin mit einem Schriftsatz vom 03.05.2010 mit, dass sie sich weitere Informationen außergerichtlich beschaffen werde und dann

Eheliches Mobbing strafbar (zum Glück nicht bei uns)

Die Rechtsanwäldin hat in ihrem Blog hier bereits darauf hingewiesen: In Frankreich ist seit dem Gesetz vom 9. Juli 2010 eheliches Mobbing strafbar. Immerhin kann man hierfür bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 75.000 Euro Geldstrafe kassieren. Eheliches Mobbing wird definiert als wiederholte Handlungen, die zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen führen, die sich

Falsche Angaben über Einkommen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen

Wer im Unterhaltsprozess falsche Angaben hinsichtlich seines Einkommens macht und hierdurch Ehegattenunterhalt erschleicht, hat einen Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 3 BGB wegen versuchten Prozessbetrugs und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners verwirkt. Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 7.5.2009 (Aktenzeichen 9 UF 85/08) entschieden.

Begrenztes Realsplitting und Verjährung

Beim Ehegattenunterhalt lassen sich mit dem begrenzten Realsplitting Steuern sparen. Das begrenzte Realsplitting bedeutet, dass der Unterhaltsgläubiger den Ehegattenunterhalt als Einkommen selbst versteuert und der Unterhaltsschuldner den gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen kann. Dies geht bis zu einem Betrag von 13.805 €. Der Unterhaltsempfänger muss hierfür seine Zustimmung erteilen. Der Unterhaltsschuldner muss die dem Unterhaltsgläubiger

Abänderungsklage trotz Erklärung, derzeit keinen Unterhalt zu fordern

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des zum Unterhalt verpflichteten entfällt nicht bereits dann, wenn der Unterhaltsgläubiger erklärt, derzeit keinen Unterhalt geltend machen zu wollen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Familiengerichts klargestellt.
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