Businessplan nicht nur für Kanzleigründer

Businessplan nicht nur für Kanzleigründer

Zumindest dann, wenn ein Kanzleigründer Fremdmittel in Anspruch nehmen will oder Zuschüsse der Arbeitsagentur erhalten will, muss er einen Businessplan für seine Kanzleigründung erstellen. Aber nicht nur am Beginn der sebständigen Tätigkeit ist es sinnvoll, einen Businessplan zu erstellen. Auch für bereits (mehr oder weniger) erfolgreich tätige Rechtsanwälte tut es gut, einmal innezuhalten und die Ziele und weitere Entwicklung der eigenen Tätigkeit zu überprüfen um so rechtzeitig eventuellen Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Sofern ein Businessplan existiert, sollte er in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und der Entwicklung angepasst werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelkanzlei, eine Sozietät oder eine andere Form der Zusammenarbeit handelt.

Wozu einen solchen Businessplan erstellen? Pläne haben grundsätzlich zwei Aufgaben: Einmal sind sie Handlungsorientierung für die Zukunft. Zum anderen sind sie aber auch Maßstab für Abweichungen. Es geht nicht darum, den Businessplan buchstabengetreu einzuhalten, man kann aber ablesen, in welcher Weise man davon abweicht und ggfls. diese Abweichung bewerten.

Für die Gliederung eines Businessplans git es keine vorgeschriebene Regeln. Üblicherweise wird für den Businessplan einer Anwaltskanzlei folgende Gliederung vorgeschlagen (siehe BRAK-Mitteilungen 2/06 oder RAK Stuttgart):

I. „Executive Summary“
II. Geschäftsidee und Dienstleistungsangebot
III. Gründer
IV. Kanzleistruktur und Rechtsform
V. Kanzleistandort
VI. Kanzleiorganisation, Personal und Ausstattung
VII. Wettbewerbssituation auf dem Rechtsberatungsmarkt
VIII. Marketingkonzept und Mandatsakquise
IX. Vergütungsmodell
X. Finanzplanung
Anlagen

Auch das Soldan Institut für Anwaltsmangement hat einen Gliederungsvorschlag für einen Businessplan im Internet.

Jeder der aufgeführten Gliederungspunkte sollte Gegenstand intensiver Überlegungen sein. Wichtig ist es aber auf jeden Fall, zu überlegen, worin man sich von den (immer zahlreicher werdenden) Konkurrenten unterscheiden will (=Geschäftsidee). Sicherlich reicht es nicht mehr aus, sich ein Schild vor die Tür zu hängen und dann auf Mandanten zu hoffen. Auch bei einer bestehenden Kanzlei sollte man die Mandanten- und Mandatsstruktur überprüfen und planen, welche Mandanten und Mandate man in Zukunft akquirieren will und vor allem, welche man nicht annehmen will. Ich weiß nicht, wo ich einmal den Ausspruch eines Anwalts gelesen habe, er habe am meisten an den Mandaten verdient, die er nicht angenommen hat. Auch wenn es manchem Anwalt schwer fällt, ein Mandat nicht anzunehmen (es könnte ja später ein lukratives nachkommen), sollte man sich überlegen, ob man unwirtschaftliche Mandate annimmt. Auch sollte man sich über die eigenen juristischen Kompetenzen im klaren sein und den Mandanten im Zweifelsfall lieber an einen Spezialisten verweisen.

Sinnvoll ist es sicherlich, sich externer Unterstützung für die Erstellung und Überprüfung eines Businessplans zu bedienen. So umgeht man die Gefahr, die Augen vor unangenehmen Tatsachen zu verschließen und diese einfach zu übergehen.

Gerfried Braune

Assessor jur. & zertifizierter Mediator Ringstr, 49, 66130 Saarbrücken, Telefon +49 6893 986047 Fax +49 6893 986049, Mobil +49 151 40 77 6556
Ein Gedanke zu „Businessplan nicht nur für Kanzleigründer
  • Nicole Schneider 26. Mai 2011 um 18:45 Uhr

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