Begrenztes Realsplitting und Verjährung

Begrenztes Realsplitting und Verjährung

Beim Ehegattenunterhalt lassen sich mit dem begrenzten Realsplitting Steuern sparen. Das begrenzte Realsplitting bedeutet, dass der Unterhaltsgläubiger den Ehegattenunterhalt als Einkommen selbst versteuert und der Unterhaltsschuldner den gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen kann. Dies geht bis zu einem Betrag von 13.805 €. Der Unterhaltsempfänger muss hierfür seine Zustimmung erteilen. Der Unterhaltsschuldner muss die dem Unterhaltsgläubiger entstehenden Steuernachteile ausgleichen. Der Vorteil für den Unterhaltszahler  besteht in der Regel in der unterschiedlichen Progression.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Prozesskostenhilfe musste sich das Saarländische Oberlandesgericht mit der Frage auseinandersetzen, wann der Anspruch auf Nachteilsausgleichung verjährt bzw. verwirkt ist.

In dem entschiedenen Fall hatte eine geschiedene Frau mit ihrem Ex-Ehemann eine Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung von Unterhalt geschlossen. Teil dieser Vereinbarung war auch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich. Die Ehefrau hatte für die Jahre 1996 bis 2003 allerdings die Steuern ohne Angabe der Unterhaltszahlungen erklärt, während ihr Ex-Ehemann seinerseits die gezahlten Unterhaltsbeträge steuermindernd geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte dann später die Steuern der Ehefrau unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die Jahre 1996 bis 2003 neu berechnet und es erging im Jahre 2005 ein Steuerbescheid über mehr als 30.000 €,

Nunmehr beantragte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Ehemann auf Zahlung dieses Betrages. Das Amtsgericht hatte lediglich Prozesskostenhilfe für einen Zahlungsantrag von ca. 4.000 € gewährt und im übrigen den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Ehefrau hin Prozesskostenhilfe für den vollen Betrag gewährt.

Eine Verjährung ist nach Meinung des Oberlandesgerichts nicht eingetreten. Die Verjährung beginnt demnach am Schluss des Jahres, in dem die entsprechenden Steuern festgesetzt wurden, das war in dem entschiedenen Fall im Jahre 2005. Erst dann hat die Ehefrau von der Schuld sichere Kenntnis gehabt. Erst mit Erlass der Steuerbescheide ist ein Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner möglich. Vorher stand die genaue Steuerlast nicht fest.

Auch ist der Anspruch nicht verwirkt. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. Selbst wenn das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben sei, fehlt nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Umstandsmoment, da sich der Unterhaltsschuldner auf den späteren Ausgleich der Steuerschuld einstellen muss.

Der Verwirkungseinwand kann auch nicht damit begründet werden, dass damit die ursprüngliche Steuerhinterziehung der Ehefrau belohnt werde. Sie hat sich keinen Vorteil verschafft und auch nicht zum Nachteil des Unterhaltsschuldners gehandelt, da dieser nur so gestellt wird, als wenn die Steuern gleich richtig erklärt worden wären. Aufgrund dessen hatte die Klage der Ehefrau Aussicht auf Erfolg und ihr war Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Fundstelle: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.3.2009, Aktenzeichen 6 WF 19/09

Gerfried Braune

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